Können die Leistungen auch gekürzt oder gestrichen werden?

Ja. Man kann seinen kompletten Anspruch verlieren, wenn man die entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Allerdings ist dies erst bei der zweiten wiederholten Pflichtverletzung der Fall, wenn der Bezieher von ALG II mindesten 25 Jahre alt ist.

Wenn der Antragsteller zum Beispiel seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder einen anderen festen Termin nicht wahrnimmt, kommt es bei der ersten Pflichtverletzung zu einer Kürzung von zehn Prozent. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden 60 Prozent des Regelsatzes gestrichen, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird die Zahlung komplett eingestellt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit der ersten Pflichtverletzung weniger als ein Jahr vergangen ist. Die Sanktionen gelten jeweils für den Zeitraum von drei Monaten.

Härter fallen die Sanktionen aus, wenn man als Arbeitslosengeld II-Empfänger noch unter 25 Jahre alt ist. Bei Pflichtverletzungen (außer Meldeversäumnissen) erhalten Hilfebedürftige unter 25 Jahren für die Zeit von drei Monaten überhaupt keine Leistungen mehr. Nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gezahlt. Kommt es zu einer wiederholten Pflichtverletzung, werden auch diese Kosten für drei Monate gestrichen.

Allerdings: Wenn man einen triftigen Grund für sein Versäumnis angeben kann, hat die Pflichtverletzung keine Konsequenzen für den Antragsteller. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn man eine eigentlich zumutbare Arbeit ablehnt. Ein wichtiger Grund wäre, wenn hier die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren gefährdet wäre oder die Pflege eines Angehörigen bei Aufnahme der Arbeit nicht mehr geleistet werden könnte.

Natürlich wird die Leistung auch nicht mehr gezahlt, wenn keine Bedürftigkeit mehr vorliegt.

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