Die Unterhaltskosten für den Exgatten können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Bei Letzterem beläuft sich der abziehbare Höchstbetrag auf 7.680 Euro pro Kalenderjahr.
Diesen Höchstbetrag kann man ebenso absetzen, wenn es sich nicht um die Exgattin, sondern um eine nahe stehende bedürftige Person handelt.