Kann ich von der Zuzahlung befreit werden?

Versicherte können sich von einem Teil der Zuzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Neben den Eigenbeträgen für Medikamente, Kuren, Hilfs- und Heilmitteln, ist auch eine Befreiung von der Praxisgebühr möglich.

Voraussetzung ist, dass die jährlichen Zuzahlungen zwei Prozent (bei chronisch Kranken: ein Prozent) des jährlichen Bruttoeinkommens aller im Haushalt lebenden Personen übersteigen. Dabei werden alle Jahresbruttoeinkommen der im Haus lebenden Personen addiert.
Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze gegebenenfalls durch den Kinderfreibetrag (pro Kind 3.648 Euro) und den Freibetrag für den Ehepartner (4.473 Euro, Stand 2008). Alle Zuzahlungen, die zwei Prozent des Familieneinkommens überschreiten, müssen die Versicherten nicht selbst zahlen. Eigenbeträge für Zahnersatz fallen aus der Befreiungs-Regelung jedoch heraus.
Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent des Bruttoeinkommens.
Als chronisch krank gelten alle Personen in Pflegestufe 2 oder 3, alle, die zu mindestens 60 Prozent behindert oder erwerbsunfähig sind und alle, für die eine permanente medizinische Vorsorge zwingend erforderlich ist.
Wichtig ist, dass für alle Zuzahlungen Quittungen gesammelt werden – denn nur so lässt sich nachweisen, dass die Zuzahlungen tatsächlich die Härtefallgrenze überschreiten. Alle Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Therapeuten und Zahnärzte sind verpflichtet, Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen auszustellen. Die Krankenkassen haben Formblätter für die teilweise Befreiung von Zuzahlungen. Diese können Sie mit einem Musterbrief anfordern.

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