Ja. Zum Beispiel während eines Schüleraustauschs, wenn das Kind unter 18. Jahre und weiterhin in Deutschland gemeldet ist, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Auch im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahrs besteht Anspruch auf Kindergeld bis zu zwölf Monate. Das gilt auch für einen Auslandseinsatz im Rahmen des Zivildienstes.
Auch während eines Sprachaufenthaltes im Ausland kann weiterhin Kindergeld bestehen, wenn der Aufenthalt Teil einer Ausbildung ist und einen bestimmten Mindestumfang erfüllt. Auch während eines Aufenthalts als Au-Pair kann weiterhin Anspruch bestehen, wenn das Kind an einem Sprachunterricht mit bestimmten Voraussetzungen teilnimmt.