In der Regel braucht der Arbeitnehmer für seinen Minijob (geringfügige Beschäftigung) keine Lohnsteuerkarte. Wenn der Arbeitgeber für den Minijobber einen Pauschsteuersatz von zwei Prozent zahlt ist die Lohnsteuerkarte nicht notwendig.
Sollte der Arbeitgeber dagegen über die Lohnsteuerkarte abrechnen, muss man als Minijobber die Lohnsteuerkarte vorlegen. In den Steuerklassen I und IV fallen dabei keine Steuerabzugsbeträge an.