Dabei ist auch erlaubt, die unterschiedlichen Beitragssätze zu nennen. In dem Rechtsstreit hatte die Rheinland-Pfalz von der IKK Südwest die Unterlassung einer Werbemaßnahme bei verschiedenen Arbeitgebern der Region verlangt.
Die IKK hatte Arbeitgeber auf ihre günstigen Beitragssätze hingewiesen und eine Tabelle angehängt, die unter anderem auch den Beitragssatz der
Rheinland-Pfalz auflistete. In erster Instanz untersagte das Sozialgericht der IKK Südwest diesen Beitragsvergleich, da nicht in gleicher Deutlichkeit auf Leistungsunterschiede hingewiesen wurde.Das Landessozialgericht entschied im Beschwerdeverfahren zu Gunsten der IKK. Werbemaßnahmen von
seien zulässig, wenn keine unwahren oder irreführenden Aussagen gemacht würden. Dabei müsse zwar auf Leistungsunterschiede hingewiesen werden, nicht aber auf unterschiedliche Serviceangebote.