Lexikon 12. Juli 2010 von Ulrike Seltmann Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis laut § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG hat eine haushaltsnahe Tätigkeit, wie beispielsweise kochen, putzen, waschen, Gartenarbeit erledigen sowie Kinder- und Pflegebetreuung.