Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis laut § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG hat eine haushaltsnahe Tätigkeit, wie beispielsweise kochen, putzen, waschen, Gartenarbeit erledigen sowie Kinder- und Pflegebetreuung.

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