Gibt es auch eine Härtefallregelung bei der Zuzahlung zum Zahnersatz?

Es gibt beim Zahnersatz auch Fälle, in denen die Kasse den doppelten Festzuschuss zur Regelversorgung zahlt. Diese Härtefallregelung gilt jedoch nur für Patienten mit sehr geringem Einkommen. Die monatliche Einkommensgrenze liegt hier zurzeit bei 980 Euro für Alleinstehende und bei 1.347,50 Euro, wenn ein weiterer Angehöriger (Kind oder Ehegatte) mit im Haushalt lebt.
Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich der Betrag um 245 Euro. Kann man den verbleibenden Eigenanteil nicht zahlen, kommt die Kasse bei einem entsprechenden Nachweis für alle notwendigen Kosten der Regelversorgung auf.
Den doppelten Festzuschuss zur Regelversorgung gewährt die Krankenkasse einem Geringverdiener auch dann, wenn er einen höherwertigen Zahnersatz wählt. Den Restbetrag muss der Versicherte aber ebenfalls selbst zahlen.
Daneben gibt es die „gleitende Härtefallregelung“ für gesetzlich Versicherte, die nicht erheblich über den Grenzbetrag hinaus verdienen. Hierbei wird die Differenz zwischen dem monatlichen Bruttoeinkommen und der Härtefallgrenze mit drei multipliziert.
Dieser Betrag ist die maximale Eigenbeteiligung des Versicherten im Rahmen der gleitenden Härtefallregelung. Soweit die übliche Eigenbeteiligung des Versicherten diesen Betrag übersteigt, zahlt die Kasse den darüber hinausgehenden Betrag zusätzlich zum Festzuschuss.

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