Mit gesetzlicher Rentenversicherung gut versorgt im Alter?

Besteuerung der Renten neu geregelt

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Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 gibt es eine Neuerung in Sachen Besteuerung der Renten: Beiträge zur Altersvorsorge sollen nach und nach steuerfrei gestellt werden, bis sie ab 2025 komplett steuerlich abzugsfähig sein sollen. Im Jahr 2009 beträgt der steuerfreie Anteil der Beiträge bereits 68 Prozent, dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozent.

Bei den ausgezahlten Renten entwickelt sich die Besteuerung genau anders herum: Der Anteil der zu versteuernden Rente beträgt für Rentner, die ab 2009 in Rente gehen, noch 58 Prozent. Dieser zu versteuernde Teil der Rente bleibt dann ein Leben lang gleich.

Der zu versteuernde Anteil wird jährlich für jede nachrückende Rentnergeneration um zwei Prozent angehoben, ab 2021 nur noch um ein Prozent. So müssen also Rentner, die im Jahr 2040 in Rente gehen erstmals 100 Prozent ihrer Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Der nicht zu versteuernde Rest der Rente (Bsp. 2009: 42 Prozent) wird im Jahr nach dem Renteneintritt zu einem (persönlichen) Freibetrag, der lebenslang gilt.

Rentner, die vor dem 2. Januar 1943 geboren wurden, haben bei Nebeneinkünften und Arbeitslöhnen noch Anspruch auf den so genannten Altersentlastungsbetrag, der jährlich gesenkt wird und ab 2040 ganz wegfällt.

Von der errechneten Brutto-Altersrente werden noch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgezogen, von denen der Rentner wie im Berufsleben die Hälfte übernimmt; die andere Hälfte zahlt die Deutsche Rentenversicherung. Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen die Rentner allein.

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