Gerichtswahl bei gestrichenen Flügen

Da steht man nun mit gepackten Koffern am Flughafen und bekommt vom gestressten Personal mitgeteilt, dass der Flug gerade annulliert wurde. Auf ein ungläubiges Staunen folgt meist der Ärger über den Zeitverlust und die Frage nach Ausgleichszahlungen.

Falls die gesetzlich geregelten Entschädigungen nicht freiwillig oder vollständig von der Fluggesellschaft gezahlt werden, muss der Reisende klagen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann er zwischen dem für den Abflugort oder dem für den Ankunftsort zuständigen Gericht wählen. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger von München nach Vilnius fliegen. Eine halbe Stunde vor dem geplanten Abflug wurde er über die Annullierung seines Fluges unterrichtet. Die beklagte Fluggesellschaft konnte es durch eine Umbuchung bewerkstelligen, dass er schließlich über Kopenhagen nach Vilnius flog. Beim für den Flughafen in München zuständigen Amtsgericht Erding klagte er später eine Ausgleichszahlung von 250 Euro ein. Die beklagte Fluggesellschaft wehrte sich gegen diese Entscheidung mit dem Argument, dass das Gericht am Geschäftssitz der Fluggesellschaft in Lettland eigentlich zuständig gewesen sei. Dieser Ansicht ist der EuGH nicht gefolgt und hat dem Reisenden vielmehr ein Wahlrecht für das Gericht eingeräumt. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit der engen Verknüpfung der vertraglich zu erbringenden Hauptdienstleistung, also dem Flugtransport, mit dem Ort des Abflugs und der Ankunft des Flugzeugs, erläutern ARAG Experten (EuGH, Az.: C-204/08).
Pressemitteilung der ARAG

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