Bei volljährigen Kindern sind alle Einkünfte und Bezüge, abzüglich der zu berücksichtigen Freibeträge, wie beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekostenpauschbetrag, nachzuweisen. Hierzu gehören auch Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Eine schulische oder berufliche Ausbildung muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt werden. Auch hierzu muss offen gelegt werden, wie hoch die Einkünfte oder Bezüge wie beispielsweise Ausbildungshilfen sind. Ein Studium muss jedes Jahr spätestens im Oktober durch die Studienbescheinigung nachgewiesen werden. Macht das Kind eine betriebliche Ausbildung, ist dies wie auch die Höhe der Ausbildungsvergütung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der abzugsfähigen Pauschalen zu belegen.
Auch das Ende einer Ausbildung ist anzuzeigen, da der Kindergeldanspruch gleichzeitig entfällt.
Ist ein über 25 Jahre altes Kind noch in Ausbildung und hat vorher einen Wehr- oder Zivildienstes geleistet, muss man dies durch eine Dienstzeitbescheinigung dokumentieren., weil sich die Bezugszeit um die jeweilige Dienstzeit verlängert.
Volljährige Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz müssen besondere Angaben und Nachweise leisten.
Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Europäischen Freiwilligendienst oder Auslandsdienst im Rahmen des Zivildienstes müssen dies durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen.
Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist eine amtliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, gehen Sie aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, sollten Sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Familienkasse wird dann noch einmal geprüft.
In diesem Kindergeldrechner ermitteln Sie wie viel Kindergeld Ihnen zusteht .
Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für Kinder, die noch nicht volljährig sind. Darüber hinaus kann das Kindergeld aber auch bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn sie kein Einkommen über dem Grenzbetrag beziehen. Wir verraten Ihnen, wie Sie in einem solchen Fall Ihr Kindergeld retten können.
< ... weiter
Schwangere und junge Mütter stehen in der Arbeitswelt unter besonderem Schutz. Auch finanziell müssen schwangere Frauen, die bisher erwerbstätig waren keine Einbußen hinnehmen. Alle wichtigen Details zum Mutterschutzgesetz und den Anspruch auf Mutterschaftsgeld erfahren Sie hier. ... weiter