Finanzberatung mit mehr Sicherheit

Handschlag Beratung
Vielen Anlegern flattert zurzeit eine Kundeninformation ihrer Bank ins Haus. Denn zum 1. November 2007 treten wichtige gesetzliche Neuregelungen für Wertpapiergeschäfte in Kraft. Anleger sollen versteckte Gebühren leichter erkennen können. Auch müssen Finanzberater ihre Geschäftsbeziehungen zu Banken offen legen. Alles zum Wohle der Kunden. Kritiker bemängeln aber die vielen Ausnahmen des neuen Gesetzes.

Kunden müssen besser informiert werden

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(ckl) Ab dem 1. November 2007 setzt Deutschland die verbindliche Richtlinie „Mifid“ (Markets in Financiel Instruments Directive/Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) der Europäischen Union um. Das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) soll etwas Bürokratie an den Handelsplätzen abbauen und die Qualität der Beratung für Anleger verbessern. Sie sollen künftig besser vor halbseidenen Beratern geschützt werden. Außerdem gelten dann EU-weit dieselben Bestimmungen. Das soll die Vergleichbarkeit und den Wettbewerb fördern.

Transparenz statt versteckter Gebühren

Die meisten Anleger können das Dickicht des Wertpapierhandels nur schwer durchdringen. Deshalb sind sie oft auf Anlageberater angewiesen. Ein ungleiches Verhältnis. Denn Banken und Berater nutzen ihr Fachwissen meist nur zum eigenen geschäftlichen Vorteil. Zudem nehmen sie von ihren Kunden Gebühren für ihre Dienstleistung, die vielen bei Vertragsabschluss nicht bewusst sind. Eine repräsentative Studie des Vermögenszentrums München und der Gesellschaft für Konsumforschung GfK vom Mai 2007 zeigt, dass nur fünf Prozent der Bevölkerung wissen, wie viel Provision Banken und Finanzdienstleister für ihre Vermögensberatung kassieren.

Weit verbreitet sind Provisionen, die dem Kunden als Ausgabeaufschlag angerechnet werden. Hinzu kommen laufende Gebühren für das Management eines Fonds. Zudem bekommen viele Berater so genannte Bestandsprovisionen von Banken. Das sind Anteile an den Ausgabeaufschlägen und Managementgebühren. All diese Gebühren können die Rendite eines Anlegers deutlich schmälern.

Zum Wohle des Kunden

Mit den neuen Bestimmungen tritt nun auch eine „Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung“ (WpDVerOV) in Kraft. Danach müssen sich die Anbieter von Anlageprodukten und Finanzdienstleistungen wie Banken, Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter, Anlageberater, Broker, Wertpapierhäuser oder Börsen an den Grundsatz der „Best Execution“ für ihre Kunden halten. Das bedeutet Wohlverhalten mit der Pflicht zur bestmöglichen Auftragsausführung. Unter anderem sind schönfärberische Werbeversprechen, die die Risiken einer Anlage verschleiern, nicht mehr zulässig. Außerdem müssen die Geschäfte den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz des Kunden entsprechen.

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