Erst das Geld, dann die Gesundheit.

Sparen mit Überweisungen

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Um die Praxisgebühr nach dem ersten Arztbesuch nicht erneut zahlen zu müssen, sollten Sie sich für weitere Behandlungen zuzahlungsfreie Überweisungen ausstellen lassen. Solche Überweisungen gelten für einen Besuch beim HNO-Arzt ebenso wie für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus.

Wer keine Überweisung hat, zahlt die zehn Euro noch mal – eventuell auch mehrfach.
Grundsätzlich kann jeder Haus- oder Facharzt seine Patienten zur Weiterbehandlung an einen anderen Spezialisten oder Allgemeinarzt überweisen. Wer allerdings nur eine zweite Meinung einholen möchte, bezahlt in der Regel auch zum zweiten Mal die Praxisgebühr. Denn Überweisungen zu Ärzten desselben Fachgebietes sind nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Auch ein Psychotherapeut kann zuzahlungsfreie Überweisungen zu einem Fach- oder Hausarzt ausstellen. Er muss dafür allerdings als Vertragsarzt zugelassen sein. Nicht-ärztliche Psychotherapeuten hingegen dürfen nicht überweisen. Sie können dem Patienten aber eine Quittung über die bezahlte Praxisgebühr ausstellen. Wenn man den Beleg dann beim Arztbesuch im selben Quartal unaufgefordert vorlegt, wird die Praxisgebühr nicht wieder fällig.

Auch nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erhalten Sie eine Quittung über die bezahlte Gebühr, die eine Überweisung ersetzt. Eine rückwirkende Erstattung der Praxisgebühr, zum Beispiel wenn Sie die Überweisung oder Quittung zu spät vorlegen, ist grundsätzlich nicht möglich. Dasselbe gilt auch für nachträgliche Überweisungen.

Ganz anders liegt der Fall, wenn man die Gebühr bezahlt hat, aber wegen des großen Patientenaufkommens nicht behandelt wurde. Lassen Sie sich in so einem Fall nicht auf Ausreden des Praxispersonals ein, sondern verlangen Sie die zehn Euro zurück.

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