Erst das Geld, dann die Gesundheit.

arzt.jpgBald zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform haben sich die Patienten an die Praxisgebühr gewöhnt. Aber nicht jeder weiß, dass man auch beim Arztbesuch Geld sparen kann.

Einmal pro Quartal

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Als die Praxisgebühr im Januar 2004 eingeführt wurde, war sie heftig umstritten. Die Kassenpatienten reagierten verärgert und verunsichert. Bis heute haben viele die Grundregeln nicht genau verstanden. Wechselnde Ausnahmeregelungen verstärken die Unsicherheit.

Die Grundregel lautet: Die Praxisgebühr wird einmal pro Quartal fällig, und zwar dann, wenn man zum ersten Mal zu einem Arzt geht – ganz gleich ob es sich um einen Allgemeinarzt, Facharzt, Psychotherapeuten, oder Ambulanzarzt handelt.

Ausnahmen bilden Behandlungen beim Zahnarzt und beim Notarzt. Beim Zahnarzt fällt die Praxisgebühr quartalsweise separat an. Was aber immer noch nicht allgemein bekannt ist: Zwei Zahnarzt-Kontrolluntersuchungen pro Jahr sind zuzahlungsfrei. Sie umfassen zum Beispiel Maßnahmen wie Röntgen, Sensibilitätsprüfung und – allerdings nur einmal jährlich – die Zahnsteinentfernung.

Für Behandlungen beim Notfallarzt muss man ebenfalls eine Praxisgebühr pro Kalendervierteljahr zahlen. Wer sich beispielsweise werktags beim Kochen die Hand verbrüht und beim Hausarzt behandeln lässt, zahlt – wenn es der erste Besuch im Quartal ist – zehn Euro. Wenn der Patient dann am Wochenende den Notdienst aufsuchen muss, um den Verband wechseln zu lassen, wird die Gebühr erneut fällig.

Er erhält vom Notarzt eine Quittung, die für weitere Notfallbehandlungen im selben Quartal gilt. Eine kuriose Ausnahme wäre, wenn der Patient im Notfalldienst auf seinen Hausarzt trifft, bei dem er die Zuzahlung bereits geleistet hat. In dem Fall darf der Arzt nicht noch einmal zehn Euro verlangen.

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