Ehevertrag – Damit Scheiden nicht wehtut

Bei der Hochzeit schon an die Trennung zu denken ist ziemlich unromantisch. Trotzdem kann der Ehevertrag eine wichtige Absicherung für den Fall der Fälle sein. Denn er regelt individuelle Vermögensfragen so, dass Scheiden wenigstens finanziell nicht unnötig wehtut.

Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung

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(tel) Der „Bund fürs Leben“ ist für manche Ehepaare nur von relativ kurzer Dauer: Laut Statistik wird jede dritte Ehe geschieden. Vertragliche Regelungen für seine Vermögensverhältnisse vereinbart nur jedes zehnte Ehepaar; die Mehrheit verlässt sich auf das Gesetz.

Ohne Ehevertrag beginnt mit der Hochzeit für die Eheleute der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Die Vermögen der Partner bleiben dabei grundsätzlich getrennt und jeder Ehegatte verwaltet sein Kapital selbst. Erst mit dem Ende der Ehe findet ein „Zugewinnausgleich“ statt: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn wird an dem darüber hinausgehenden Vermögenszuwachs seines Partners zur Hälfte beteiligt. „Unter dem Vermögen versteht das Gesetz nicht nur die Summe aller positiven, sondern auch negativen Vermögenswerte wie Schulden“, erläutert Friedrich-Wilhelm Klempt von der Postbank. „Wer zu Beginn der Ehe 5.000 Euro Schulden hat und zum Zeitpunkt der Scheidung 2.000 Euro Guthaben, hat einen Zugewinn von 7.000 Euro.“

Ein Ehevertrag kann einen von der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand festschreiben, etwa die „Gütertrennung“, bei der nach einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Oder die „Gütergemeinschaft“, die das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen zum gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute macht. Innerhalb dieser drei verschiedenen Güterstände lassen sich auch ganz individuelle Vereinbarungen treffen.

Klempt: „In einigen Fällen macht es Sinn, durch einen Ehevertrag bestimmte Gegenstände auszuklammern, die bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft etwa Arbeitsgeräte, die ein Ehepartner zur Sicherung seiner Existenz benötigt. Ein Ehevertrag kann verhindern, dass er diese im Falle einer Scheidung verkaufen muss, um den anderen auszuzahlen.“

Nicht unzumutbar belasten
Der Ehevertrag regelt nicht nur Vermögen: „Im Prinzip kann alles vereinbart werden. Üblich sind Regelungen über Unterhalt und Altersvorsorge. Wird einer der Partner jedoch einseitig und unzumutbar belastet, sind diese sittenwidrig und damit unwirksam“, erklärt Postbank Experte Friedrich-Wilhelm Klempt. „Dann greifen wieder die gesetzlichen Regelungen, die der Ehevertrag eigentlich ausschließen wollte.“

Versorgungsausgleich regelt Rentenansprüche bei Scheidung
Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist der Versorgungsausgleich. Das bedeutet, dass der Partner, der sich z.B. wegen Kindererziehung keine oder nur geringe Rentenansprüche erwerben konnte, durch die Rente des Ehegatten mit abgesichert ist. Im Fall einer Scheidung soll er diesen Anspruch nicht verlieren.
Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die sich beide Partner in der Ehezeit erworben haben, gegenübergestellt und geteilt. Auf den Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag verzichtet werden.

Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch der Unterhalt nach einer Scheidung und das Erbe geregelt werden; wenn beispielsweise Kinder aus einer früheren Verbindung nicht übervorteilt werden sollen.

Wer einen Ehevertrag schließen möchte, sollte sich auf jeden Fall vorher von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Ohnehin ist ein Gang zum Notar vorgeschrieben, wenn ein Ehevertrag abgeschlossen werden soll, denn der muss ihn beglaubigen. Und wenn die Bedenken erst nach der Hochzeit kommen: Einen Ehevertrag kann man sowohl vor der Trauung als auch während der Ehe abschließen. Er kann auch jederzeit wieder aufgehoben werden – aber nur wenn beide Partner es wollen.

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