Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Finanzen in der Ehe

Wer braucht einen Ehevertrag?

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Viele Paare scheuen sich, einen Ehevertrag abzuschließen. Schließlich geht es beim Normalbürger auch nicht um riesige Abfindungen oder ein millionenschweres Bankkonto. Und bei der Hochzeit schon an die Trennung denken – wie unromantisch! Ein bisschen Hintergrundinformation zum Ehevertrag kann aber auch nicht schaden.

Ohne Ehevertrag oder andere Absprachen gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen. Das betrifft zum Beispiel den gesetzlichen Güterstand einer Ehe – die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Was der einzelne schon mit in die Verbindung gebracht hat, bleibt seins; es gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Hieraus ergibt sich auch, dass ein Partner nicht für die Schulden des anderen aufkommen muss.

Was im Laufe der Ehe zu dem ursprünglichen Vermögen der einzelnen Eheleute dazu kommt, ist der Zugewinn. Da dieser bei beiden Partnern unterschiedlich hoch sein kann, wird er im Scheidungsverfahren aufgeteilt, das ist der so genannte Zugewinnausgleich.

Will man einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbaren, z.B. die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung, muss man das in einem Ehevertrag regeln. Man kann auch bestimmte Teile des Vermögens aus dem Zugewinn ausschließen, z.B. den Betrieb eines Selbständigen, damit dieser bei einer Scheidung seine Firma durch den Zugewinnausgleich nicht gefährden muss.

Versorgungsausgleich regelt Rentenansprüche bei Scheidung
Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist der Versorgungsausgleich. Das bedeutet, dass der Partner, der sich z.B. wegen Kindererziehung keine oder nur geringe Rentenansprüche erwerben konnte, durch die Rente des Ehegatten mit abgesichert ist. Im Fall einer Scheidung soll er diesen Anspruch nicht verlieren.

Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die sich beide Partner in der Ehezeit erworben haben, gegenübergestellt und geteilt. Auf den Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag verzichtet werden.
Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch der Unterhalt nach einer Scheidung und das Erbe geregelt werden; wenn beispielsweise Kinder aus einer früheren Verbindung nicht übervorteilt werden sollen.
Wer einen Ehevertrag schließen möchte, sollte sich auf jeden Fall vorher von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Ohnehin ist ein Gang zum Notar vorgeschrieben, wenn ein Ehevertrag abgeschlossen werden soll, denn der muss ihn beglaubigen.
Und wenn die Bedenken erst nach der Hochzeit kommen: Einen Ehevertrag kann man sowohl vor der Trauung als auch während der Ehe abschließen.
Er kann auch jederzeit wieder aufgehoben werden – aber nur wenn beide Partner es wollen.

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