Der Ehevertrag: Abgesichert in guten und in schlechten Zeiten

Am 09.09.2009 herrscht wieder Hochbetrieb in den Standesämtern: Schnapszahldaten locken stets Heiratswillige vor den Standesbeamten, um den Bund fürs Leben zu schließen. Doch neben dem romantischen Versprechen, eine lebenslange Bindung einzugehen, ändert sich noch mehr: So werden gemeinsam neue Versicherungen abgeschlossen, bestehende angepasst und die Wahl der neuen Steuerklassen wird entschieden.

Auch wenn das Hochzeitspaar sich am glücklichsten Tag des Lebens ein Scheitern der Ehe nicht vorstellen kann, sollte diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Im Falle einer Scheidung erleichtert ein Ehevertrag die Regelung der finanziellen Situation, um die Güter beider Partner besser trennen zu können.

Wenn sich die Ehepartner gegen einen Vertrag entscheiden, greifen gesetzliche Regelungen. Dazu gehört der Zugewinn, also alles, was im Laufe der Ehe zu dem ursprünglichen Vermögen der einzelnen Eheleute hinzukommt. Da dieser bei beiden Partnern unterschiedlich hoch sein kann, wird dieser im Scheidungsverfahren als so genannter Zugewinnausgleich aufgeteilt.

Wird allerdings eine Gütertrennung vereinbart, so regelt das der Ehevertrag. Dabei können auch bestimmte Teile des Vermögens aus dem Zugewinn ausgeschlossen werden. Dies kann unter anderem das Unternehmen eines Selbständigen betreffen, damit dieses bei einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich nicht gefährdet ist.

Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch der Unterhalt nach einer Scheidung und das Erbe geregelt werden, wenn beispielsweise Kinder aus einer früheren Verbindung nicht übervorteilt werden sollen.

Ohne Ehevertrag gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung: Was der Einzelne mit in die Verbindung gebracht hat, bleibt sein Eigentum. Hieraus ergibt sich auch, dass ein Partner nicht für die Schulden des anderen aufkommen muss.

Auch der Versorgungsausgleich ist ein vom Gesetz vorgeschriebener Bestandteil der Eheschließung. Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die sich beide Partner in der Ehezeit erworben haben, gegenübergestellt und geteilt. Wenn ein Partner beispielsweise wegen Kindererziehung keine oder nur geringe Rentenansprüche erwerben konnte, ist dieser durch die Rente des Ehegatten mit abgesichert. Im Fall einer Scheidung geht dieser Anspruch nicht verloren. Schließt das Ehepaar einen Ehevertrag ab, so kann darin allerdings auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden.

Wer einen Ehevertrag schließen möchte, sollte sich auf jeden Fall vorher von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Bei Abschluss eines Ehevertrags ist die notarielle Beglaubigung unbedingt notwendig.
Und wenn die Ehepartner erst nach der Hochzeit Bedenken bekommen: Ein Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen werden. Außerdem ist er zu jeder Zeit von beiden Parteien kündbar.

Pressekontakt:
forium GmbH – Öffentlichkeitsarbeit
Torsten Elsner
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