Das hat sich 2005 geändert!

Steuerpflicht: Neue Regeln für die Rente

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2005 tritt das neue Alterseinkünfte-Gesetz in Kraft. Hauptziel ist es, die vorgelagerte Besteuerung durch eine nachgelagerte zu ersetzen. Der Fiskus hält dann nicht mehr während der Ansparphase die Hand auf, sondern erst wenn die Renten ausgezahlt werden. Diese grundlegende Änderung lässt sich natürlich nur schrittweise durchsetzen. Erst ab 2040 müssen Neurentner ihre Rente komplett versteuern.

Bis dahin sorgen Freibeträge dafür, dass die Steuerbelastung moderat ansteigt. Bei laufenden Rentenzahlungen und solchen, die im Jahr 2005 erstmals fällig werden, gilt eine Steuerbefreiung von 50 Prozent. Wer 2006 in Rente geht, muss 52 Prozent besteuern, danach sinkt der Freibetrag für Neurentner jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 2020 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 80 Prozent, die Anpassung bis verläuft dann bis 2040 wieder langsamer.
Der Freibetrag orientiert sich an der Anfangsrente und bleibt die ganze Zeit fest . Die jährlichen Rentensteigerungen haben also keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung.

Ob und wie viel Steuern man tatsächlich zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielen die sonstigen Einkünfte (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen) ebenso eine Rolle wie der Familienstand und die Krankenversicherungsbeiträge. Zur Besteuerung kommt es erst, wenn die Gesamteinkünfte über dem allgemeinen Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Verheiratete: 15.328 Euro) liegen. Ab 2005 können Rentner auch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro zusätzlich zu den weiteren Freibeträgen geltend machen. Unterm Strich bleibt somit eine Monatsrente von 1.570 Euro brutto steuerfrei. Bei einer Durchschnittsrente von 750 Euro (West) bzw. 870 Euro (Ost) bleiben die meisten Rentner fürs Erste vom Fiskus verschont.

Belohnung für Altersvorsorge
Die erfreuliche Seite des Alterseinkünftegesetzes ist die Entlastung der Vorsorgeaufwendungen. Wer fürs Alter spart, soll weniger Steuern zahlen. Ab Januar 2005 kann man 60 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Arbeitgeberanteil) als Sonderausgaben vom Einkommen abziehen, danach steigt der steuerfreie Anteil jährlich in 2-Prozent Schritten. Wenn die Beiträge im Jahr 2025 komplett steuerfrei sind, werden die ausgezahlten Renten nur zu 85 Prozent besteuert. Zunächst liegt die Höchstgrenze für den Steuerabzug bei 12.000 Euro, später werden Aufwendungen bis zu 20.000 Euro anerkannt.

Wie hoch die Entlastung ausfällt, zeigen Berechnungen des Bundesfinanzministeriums. Bei einem Jahresbruttolohn von 30.000 Euro kann man 2005 bis zu 27 Euro sparen, wer das doppelte verdient, profitiert mit bis zu 300 Euro. Im Jahr 2015, wenn die entsprechenden Arbeitnehmer 80 Prozent als Sonderausgaben absetzen können, liegt die Steuererleichterung schon bei knapp 400 bzw. 1.330 Euro.

Gefördert werden Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Private Leibrentenversicherungen sind nur dann steuerbegünstigt, wenn sie frühestens nach dem 60. Lebensjahr des Versicherten als lebenslange Rente ausgezahlt werden. Diese sogenannte Rürup-Rente darf weder übertragen noch vererbt oder veräußert werden. Auch eine Auszahlung auf einen Schlag ist tabu. Entsprechende Rentenversicherungen werden derzeit noch nicht angeboten, die Versicherungswirtschaft entwickelt aber neue Produkte, die im Laufe des kommenden Jahres auf den Markt kommen.

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