Das große Riester-Special (Teil III)

Riester-Rente im Alter

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Da der Aufbau der privaten Zusatzrente aus unversteuertem Einkommen gebildet wird, sollen die späteren Auszahlungen der regulären Einkommenssteuer unterliegen. Die Renten sind dann also nicht nur mit dem Ertragsanteil (den Zinsen) zu versteuern, wie dies bei Rentenzahlungen der Fall ist, die nicht vom Staat unterstützt werden. Durch Riester geförderte Renten sind im Alter voll zu versteuern.

Für die künftigen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Haben sie eine nicht geförderte private Rentenversicherung abgeschlossen, für die sie auch Beiträge aus versteuertem Einkommen zahlen, müssen sie im Rentenalter nur den Ertragsanteil versteuern.

Haben die Rentner dagegen eine Anlageform gewählt, für die sie staatliche Zulagen erhalten haben, müssen sie die gesamte monatlich bezahlte Rente nach dem dann geltenden Einkommenssteuersatz versteuern. Dies gilt für alle geförderten Anlagen, also sowohl für Versicherungen als auch für Fonds- oder Bankssparpläne.

Für die Beiträge in eine Riester Rente gibt es steuerliche Abzugsmöglichkeiten, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Es steht jedem frei, mehr als den Mindesteigenbeitrag in die Altersvorsorge zu investieren. Dieser höhere Beitrag, oder Sonderzahlungen, werden im vollen Umfang bis zum oben beschriebenen Maximalbeitrag als Sonderausgabe anerkannt. Der Steuervorteil rechnet sich besonders für alle, die geringe Zulagen erhalten, die höhere Eigenbeiträge sparen oder die ein höheres Einkommen haben.

Sonderzahlungen können freiwillig vom Versicherungsnehmer geleistet werden. Wenn der Vertragsbeginn zum Beispiel erst in der Mitte des Jahres liegt, so können die Beiträge der vorhergehenden Monate in Form einer Sonderzahlung nachgezahlt werden, um sich die kompletten Zulagen zu sichern.

Weiterhin machen Sonderzahlungen Sinn, um die Rentenleistungen im Alter zu erhöhen. Alles, was über den Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird, erhöht selbstverständlich die Garantierente.

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