Berufsunfähigkeit: Nicht ohne Risiko

Schummeln rächt sich

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Diese Devise gilt ganz besonders für die obligatorischen Gesundheitsfragen. Wenn der Antragsteller hier lügt, ist der Ärger programmiert. Die sogenannte „vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung“ ist einer der häufigsten Gründe für die Ablehnung von Leistungsansprüchen. Weist die Versicherung Falschaussagen im Versicherungsantrag nach, kann sie vom Vertrag zurücktreten oder ihn gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Der Gesetzgeber erlaubt einen Rücktritt bis zu zehn Jahre nach Vertragsabschluss, viele Versicherer haben die Frist aber auf fünf Jahre begrenzt – zumindest bei versehentlich vergessenen Krankheiten. Hat der Kunde jedoch vorsätzlich falsche Angaben gemacht, droht die Annullierung auch noch zehn Jahre später. Die Beiträge sind verloren, Rente gibt es aber auch nicht.

Nach Erfahrungen von Martina Behr versuchen die Versicherer zunehmend, Leistungsansprüche über den Vorwurf der arglistigen Täuschung zurückzuweisen. Mitunter mit haarsträubenden Argumenten. „Wenn ein Kunde im Antrag ein Gewicht von 105 kg bei 1,85 m angibt und die Versicherung dann sagt, sie habe nichts vom Übergewicht gewusst, dann ist das doch sehr fragwürdig“, so die Juristin.

Manchmal sind die Versicherten aber auch selbst schuld. So im Falle einer Krankenschwester, die vor Abschluss der BU-Versicherung wegen Depressionen und Alkoholsucht über 200 Tage arbeitsunfähig war. Im Versicherungsantrag gab sie aber lediglich Beschwerden durch niedrigen Blutdruck an. Als sie sechs Jahre später aufgrund eines Unfalls berufsunfähig wurde, wollte die Versicherung nicht zahlen. Zu Recht, bestätigte das Landgericht Berlin (Az. 7 O 134/02).

Wer eine gravierende Behandlung verschweigt, gleichzeitig aber harmlosere Leiden angibt, kann sich auch nicht mit einer Beeinflussung durch den Versicherungsagenten herausreden.

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