Berufsunfähigkeit: Nicht ohne Risiko

Bedingungen prüfen

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In der Vergangenheit waren die Vertragsbedingungen nicht gerade verbraucherfreundlich, das machte es den Assekuranzen leichter, sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Inzwischen haben die meisten Versicherungen dem öffentlichen Druck nachgegeben und bieten vorteilhaftere Konditionen. In vielen Altverträgen lauern jedoch noch Fallstricke wie die sogenannte „abstrakte Verweisung“.

Diese Klausel besagt, dass der Versicherte, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, auf eine andere, vergleichbare Tätigkeit verwiesen werden kann. Diese Tätigkeit sollte für den Versicherten zumutbar sein. Der parkinsonkranke Chirurg bräuchte also nicht als Pförtner arbeiten, müsste aber beispielsweise eine Stelle in der Verwaltung annehmen.

Die Lage auf dem Arbeitsmarkt spielt bei der abstrakten Verweisung keine Rolle, entscheidend ist lediglich die Arbeitsfähigkeit. Viele Anbieter verzichten inzwischen völlig auf die umstrittene Klausel, einige setzen für die Verweisung ein Höchstalter von 50 oder 55 Jahren fest. Ein Tarif ohne Verweisungsmöglichkeit ist auf jeden Fall die bessere Variante.

Auch wenn der Vertrag keine Verweisungsklausel vorsieht, muss im Versicherungsfall geprüft werden, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit besteht. Um Ärger von vornherein zu vermeiden, empfiehlt Martina Behr deshalb, das Berufsbild schon im Antrag genau zu schildern.

Ein Werklehrer an einer Sonderschule hat beispielsweise andere Tätigkeitsfelder als ein Deutschlehrer am Gymnasium. Je ungenauer das Tätigkeitsfeld beschrieben ist, desto länger dauert die Prüfung der Berufsunfähigkeit. Wer auf eine komplikationslose Abwicklung im Ernstfall hofft, sollte also schon im Antrag vorsorgen.

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