Steuererklärung: Belege für das Finanzamt

Steuerbelege für die außergewöhnlichen Belastungen

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Behinderte und Hinterbliebene

Behinderte und Hinterbliebene müssen einmalig ihren Ausweis, ihren Rentenbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. In den darauf folgenden Jahren reicht ein Kreuzchen im Feld: „Nachweis hat bereits vorgelegen“ des Mantelbogens.

Pflege-Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege

Bei der Pflege einer „ständig hilflosen Person“ gilt genau das gleiche wie bei Behinderten und Hinterbliebenen: Nur beim ersten Mal ist ein Nachweis der „Hilflosigkeit“ notwendig!

Andere außergewöhnliche Belastungen

Wenn man außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Krankheit oder einer Kur hatte, dann können diese Kosten – wenn sie höher als Ihre persönliche zumutbare Belastung sind – steuerlich abgesetzt werden. Der Steuerzahler benötigt neben den Quittungen und Rechnungen gegebenenfalls auch entsprechende Gutachten vom medizinischen Dienst der Krankenkasse oder sogar ein Gutachten vom Amtsarzt.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Beschäftigen Sie in Ihrem Haushalt jemanden auf Mini-Job-Basis? Wenn ja, dann sollte die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung – Knappschaft Bahn-See über diese geringfügige Beschäftigung bei der Steuerklärung nicht fehlen.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsdienste sowie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, belegen Sie mit einer Rechnung und einem Kontoauszug. Eine Barzahlung reicht dem Finanzbeamten nicht aus.

Auf der Rechnung müssen zudem die verschiedenen Kosten, wie Materialkosten oder Fahrtkosten, einzeln aufgelistet sein. Die Nachweise muss man nicht mehr sofort seiner Steuererklärung beilegen, der Finanzbeamte kann sie aber anfordern.

Auf der nächsten Seite finden Sie Informationen zu den Nachweisen für die Kinderbetreuungskosten.

3 Kommentare zu “Steuererklärung: Belege für das Finanzamt”:

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