In der Regel wird bei Kreditkartenverträgen die Zahlung einer Jahresgebühr vereinbart. Kündigt ein Karteninhaber seinen Kreditkartenvertrag vor Ablauf des Jahres, muss ihm der Kartenausgeber den entsprechenden Teil der Jahresgebühr zurückerstatten. Das gilt aber nur für einen Vertrag, bei dem keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Anderslautende Klauseln in den Verträgen der Kreditkartengesellschaften verstoßen gegen das AGB-Gesetz und sind daher unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M.: Az. 13 U 186/99)