Auch Kinder brauchen Konten: Die bunte Welt der Sparerziehung

Was darf das Kind mit seinem Taschengeld kaufen?

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Kinder dürfen nicht in jedem Fall, auch wenn sie bereits Taschengeld bekommen, mit diesem Geld kaufen, was sie wollen. Unter sieben Jahren ist ein Kind grundsätzlich geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass das Kind noch nicht in der Lage ist, die Folgen seiner geschäftlichen Handlung zu erkennen und zu verstehen. (BGB, Paragraf 104) Deswegen dürfen so junge Kinder ohne ihre Eltern nichts kaufen und keine Verträge unterschreiben.

Minderjährige über sieben Jahren gelten hingegen als beschränkt geschäftsfähig (BGB, Paragraf 106). Ausgaben, die über ein Taschengeld nicht hinausgehen, sind prinzipiell in Ordnung. Ansonsten dürfen Kinder bis zum 18. Geburtstag nur Käufe tätigen oder Verträge abschließen, zu denen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter zugestimmt haben. Hat das Kind ohne Erlaubnis der Eltern etwas gekauft, können diese ihre Zustimmung auch nachträglich geben. Das Geschäft ist bis zur Einwilligung der Eltern erst einmal schwebend unwirksam. Stimmen die Eltern nicht zu, muss der Kauf rückgängig gemacht werden. Das regelt Paragraph 110 BGB, der so genannte Taschengeldparagraph. Überlassen die Eltern dem Kind jedoch das Geld für einen bestimmten Zweck, beispielsweise für den Kauf eines Computerspiels, oder zur freien Verfügung, ist das Geschäft auch ohne weitere Zustimmung von Anfang an gültig.

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Konto nur mit Unterschrift der Eltern
Der Kontoeröffnung für ein minderjähriges Kind müssen beide Eltern zustimmen und den Antrag gemeinsam unterschreiben – auch wenn sie getrennt voneinander leben – es sei denn, das Sorgerecht wurde einem Elternteil allein übertragen. Auch Überweisungen und Barabhebungen darf das Kind nur mit Zustimmung der Eltern tätigen.

Und: Auch ein Kind braucht einen Freistellungsantrag. Sonst überweist die Bank automatisch 25 Prozent der Zinsen als Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Kinder haben einen Sparerfreibetrag wie Erwachsene von 801 Euro.

Tipp: Wer auf ALG II angewiesen ist, sollte darauf achten, dass das Geld der Kinder auch wirklich auf deren Namen und nicht auf den des ALG II bedürftigen Elternteils angelegt ist. Denn nur so erhalten die Kinder einen eigenen Freibetrag für Erspartes.

Eine gesetzliche Vorschrift, wie viel Taschengeld die Eltern ihrem Kind zahlen sollten, gibt es genauso wenig wie einen rechtlichen Anspruch des Kindes, überhaupt Taschengeld zu bekommen. Doch wie sollen die Kinder den richtigen Umgang mit Geld lernen, wenn sie keines haben und die Mutter alles aus ihrem Geldbeutel bezahlt? Das Jugendamt der Stadt Nürnberg gibt Taschengeld-Empfehlungen für die verschiedenen Altersstufen als Orientierungshilfe. Sehen Sie hierzu unsere Bildergalerie in der Mitte des Textes.

Geschätzte Leser: Was ist Ihr persönlicher „Geheimtipp“ in Sachen Kinder-Konto? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Dann schreiben Sie in unserem Forum.

Ein Kommentar zu “Auch Kinder brauchen Konten: Die bunte Welt der Sparerziehung”

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