Arbeitslosengeld II: Was steht mir zu?

Wohnkosten und einmalige Zahlungen

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Anders als bei der Sicherung des Lebensunterhaltes, die von einem festen Regelsatz ausgeht, kann der Anspruch auf Wohn- und Heizungskosten für jeden Antragsteller unterschiedlich hoch sein. Denn diese Ausgaben werden in tatsächlicher Höhe übernommen – wenn das Amt sie als angemessen anerkennt.

Das bedeutet: Anhand der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, der Wohnungsgröße und der Höhe der Miete wird errechnet, ob die Wohnkosten wirklich angemessen sind oder ob der Antragsteller vielleicht in einer zu großen und zu teuren Wohnung lebt. Da die Wohnungsmärkte regional sehr unterschiedlich sind, gibt es keine feste Regelung, wie teuer eine Wohnung sein darf. Jedoch gilt ein Raum pro Person als angemessen, die Kosten werden anhand der ortsüblichen Vergleichsmieten überprüft. Im schlimmsten Fall kann die ARGE einen Wohnungswechsel anordnen, bzw. die Wohnkosten kürzen.

Heizkosten werden wie die Wohnkosten in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen. Sind hierin allerdings die Kosten zur Warmwasserbereitung enthalten, wird eine Pauschale abgezogen, die von Kommune zu Kommune variieren kann. Die Kosten für den weiteren Energieverbrauch, zum Kochen oder für Elektrogeräte beispielsweise, müssen ebenfalls über den Regelsatz gedeckt werden.

Durch Grundsicherung und Wohnkosten sollen im Prinzip alle Ausgaben abgedeckt sein, die einem ALG II Empfänger entstehen können. Dies wird regelmäßig anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) überprüft, in der die durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben der Deutschen ermittelt werden.

Dass es jedoch Situationen gibt, die dieses (kleine) Budget sprengen, sieht auch der Gesetzgeber ein. Deswegen können einmalige Leistungen gezahlt werden für die Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung oder bei Schwangerschaft und Geburt. Und auch wenn das Kind eine mehrtägige Klassenfahrt mit der Schule unternimmt, steht den Eltern eine zusätzliche Leistung zu.

Tipp: Diese Einmalleistungen kann auch bekommen, wer eigentlich keine Grundsicherung nach Hartz IV erhält, weil z.B. sein Einkommen über dem errechneten Bedarf liegt.

Viele weitere Informationen lesen Sie in unserer Rubrik "Hilfe zum Thema ALG II" .

Wenn Sie einen möglichen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV ermitteln wollen, nutzen Sie unseren ALG II-Rechner .

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