Arbeitslosengeld II: Was steht mir zu?

Wie hoch sind Regelsätze und Mehrbedarf?

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Die so genannte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt seit Juli 2007 genau 347 Euro. Da jedoch die Renten in Deutschland zum 1. Juli um 1,1 Prozent steigen, erhöht sich auch der Regelsatz des ALG II um diesen Prozentsatz auf 351 Euro, denn diese Leistungen sind aneinander gekoppelt.

Den vollen Regelsatz bekommen allerdings nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, wenn sie alleinstehend, alleinerziehend oder mit einem minderjährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Lebt der Antragsteller mit einem volljährigen Partner zusammen, stehen ihm noch 90 Prozent der Regelleistung (312, ab Juli 2008: 316 Euro) zu. Ist der Partner auch ALG II berechtigt, hat er ebenfalls Anspruch auf 90 Prozent des Regelsatzes. Einem minderjährigen Partner würden ebenso wie Kindern von 14 bis 24 Jahren 80 Prozent des Regelsatzes (278/281 Euro) zustehen. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt der Anteil am Regelsatz 60 Prozent, also 208 Euro, ab Juli dieses Jahres 211 Euro.

Beispielrechnung: Eine Bedarfsgemeinschaft, die sich aus Vater, Mutter und zwei Kindern (zwei und 16 Jahre) zusammensetzt hätte derzeit einen Bedarf von 1.110 Euro (312+312+208+278 Euro). Dieser Betrag wird mit dem Einkommen gegen gerechnet – unter anderem mit dem Kindergeld.
Um das Einkommen zu ermitteln, kommen jedoch auch noch verschiedene Freibeträge und Abzüge zum Einsatz. Der errechnete Bedarf abzüglich des anzurechnenden Einkommens ist dann der tatsächliche Anspruch.
Unsere Beispielfamilie kommt mit einem Minijob und zweimal Kindergeld (400+154+154 Euro) somit auf ein zu berücksichtigendes Einkommen von 548 Euro (ein Freibetrag von 160 Euro wird abgezogen); es bleibt also ein voraussichtlicher Anspruch von 562 Euro als Grundleistung für den Lebensunterhalt, ab Juli 2008 sind es 576 Euro. Kosten für die Unterkunft kommen noch hinzu. Mehr dazu lesen Sie auf der folgenden Seite.

Dies ist jedoch nur ein einfaches Beispiel. Welchen voraussichtlichen Anspruch Sie persönlich haben, können Sie mit unserem Hartz IV-Rechner schon einmal vorab ermitteln.

Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, kann noch ein Mehrbedarf auf den jeweiligen Regelsatz gezahlt werden: Für eine Schwangerschaft ab der 13. Woche beträgt der Mehrbedarf 17 Prozent, bei einer Behinderung liegt er bei 35 Prozent des Regelsatzes.

Auch Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser richtet sich nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16, haben einen Mehrbedarf von 36 Prozent. Ansonsten wird ein Mehrbedarf von zwölf Prozent je Kind zugerechnet, höchstens jedoch 60 Prozent.

Ist jemand aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen, z.B. bei Diabetes oder erhöhtem Blutfett, hat er ebenfalls Anspruch auf eine höhere Leistung. Hier werden laut Gesetz die Kosten der Ernährung in angemessener Höhe übernommen.

Neben dem Regelsatz zur Grundsicherung werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt – sofern diese angemessen sind. Einmalleistungen gibt es bei besonderem Bedarf – mehr dazu lesen Sie auf der folgenden Seite.

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