Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf das so genannte Arbeitslosengeld I. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen.
Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab 58 Jahren und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.
Das Arbeitslosengeld I entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit berücksichtigungsfähigen Kindern 67 Prozent.
Die Höhe Ihres voraussichtlichen Arbeitslosengeldes können Sie mit diesem Arbeitslosengeld-Rechner berechnen.
Zusätzlich übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitssuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge zur privaten Krankenversicherung jedoch höchstens bis zur Höhe der Beiträge einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch in die Rentenversicherung wird weiter eingezahlt. Da jedoch das Arbeitslosengeld niedriger ist als das ehemalige Einkommen, sind auch die anteiligen Beiträge zur Rentenversicherung geringer. Das wirkt sich wiederum auf den Rentenanspruch aus. Als Berechnungsgrundlage gelten hier 80 Prozent des ehemaligen Brutto-Einkommens.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden monatlich nur 205 Euro für die Rente berücksichtigt - unabhängig von der Höhe des eigentlichen ALG II. Auch hier zahlt der Leistungsträger die Rentenbeiträge.