ARAG Vebrauchertipp: Mitverschulden eines Motorradfahrers

Ein Mitverschulden im Rahmen eines Verkehrsunfalls ist nicht alleine davon abhängig, ob der Geschädigte gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat. Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg klar. In dem verhandelten Fall erlitt ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen an den Beinen. Er war bei diesem Unfall nicht mit Schutzkleidung, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet. Zwar ist das Anlegen einer Schutzkleidung für Motorradfahrer nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung von eigenem Schaden oder eigenen Verletzungen anwenden würde, erläutern ARAG Experten. Das OLG führt darum auch aus, dass es für jedermann begreiflich sein müsse, dass Schutzkleidung Motorradfahrer gerade vor Schwerstverletzungen schützen kann. Fast alle Motorradfahrer fahren daher immer mit Schutzkleidung, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Hätte der Motorradfahrer im vorliegenden Fall Schutzkleidung getragen, wären seine Verletzungen weniger gravierend gewesen. Folglich trifft den Mann ein klares Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen und er hat daher keinen höheren (Schmerzensgeld-) Anspruch als die von der Vorinstanz bereits zugesprochenen 14.000 Euro (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 29/09).
(Pressemitteilung ARAG)

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