Rechtsschutzversicherung: ARAG Recht schnell

Geld zurück wegen bekannter Piratengefahr. Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt über Durban in Südafrika nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua. Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass die Route wegen möglicher Piratenattacken im Golf von Aden geändert würde. Die Anlaufstationen Sansibar mit sechsstündigem Aufenthalt und Safaga sowie Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten entfielen. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Das Ehepaar erstritt vor Gericht eine Reisepreisminderung um 25 Prozent, denn der Reiseverlauf ist wesentlich geändert worden. Eine Routenänderung ist laut ARAG nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss einträten. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Sicherheitsrisikos, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote) oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben (AG München, Az.: 281 C 31292/09).

+++ Zurückstellung auch bei zweitem Bildungsweg +++
Ein junger Mann hatte nach Erreichen des qualifizierten Sekundar-abschlusses I einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an einer Berufsbildenden Schule, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Kurze Zeit später erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er Klage vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung erhob, dass seine Heranziehung zum Wehrdienst eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde. Das VG gab dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stellt nach Auskunft der ARAG Experten einen Zurückstellungsgrund dar, denn vom Zweck dieser Vorschrift sind alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben dem Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines Schulabschlusses ein(VG Trier, Az.: 1 L 87/10.TR).

+++ Zigarettenpause ade +++
Ein einzelner Mitarbeiters der Stadt Köln klagte gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz und beanspruchte Raucherraum und Zigarettenpause. Dies wurde ihm nunmehr auch in zweite Instanz versagt. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei ist das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie die Richter klarstellten, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genügt es eben nicht, dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet. Ferner hat man den rauchenden Beschäftigten nicht einfach die Zigarette verboten, sondern mit einer Palette von Angeboten wie Rauchentwöhnungskursen den Nikotin-Abschied erleichtert. Darüber hinaus bleibt das Rauchen während der regulären Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot unberührt, erklären ARAG Experten (OVG Münster, Az.: 1 A 812/08).

+++ Verkehrsschilder haben Bestand +++
Verkehrsminister Peter Ramsauer hat am gestrigen Dienstag die Novellierung der Straßenverkehrsordnung von 2009 für nichtig erklärt. Danach sollten alle Verkehrsschilder, die vor 1992 entstanden sind, gegen neue Schilder mit abstrakteren Piktogrammen ausgetauscht werden. Der Mann mit Hut auf dem Zebrastreifen sollte ebenso verschwinden wie das spazierende Mädchen mit Zopf. Die Schildernovelle stieß bei den zur Umsetzung verpflichteten Kommunen wegen der Hohen Kosten für verhältnismäßig geringfügige Änderungen auf Proteste. Nun bezeichnete auch Ramsauer die Regelung als „Fehler der alten Bundesregierung“ und steuerte gegen. Die Aufhebung des Beschlusses erspart den Kommunen Ausgaben in Höhe von 400 Millionen Euro. Für Verkehrsteilnehmer ändert sich laut ARAG Experten nichts! Sie müssen sich an neue und an alte Verkehrsschilder gleichermaßen halten. Dies gilt auch für Schilder, die laut Schildernovelle für überflüssig erklärt wurden.

Presseinformationen der ARAG

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