Anzahlung im Möbelhaus

Das nach eigener Werbung „größte Küchenhaus“, das Unternehmen Astroh-Küchen hat kürzlich Insolvenz angemeldet. Wieder bangen bundesweit Verbraucher um ihre Anzahlungen und die Erfüllung der bereits abgeschlossenen Verträge.

„Zwar ist es gerade im Möbelhandel üblich, dass Anzahlungen verlangt werden, verpflichtet dazu sind Verbraucher jedoch nicht“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich.

Der zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus hat nunmehr sämtliche Ansprüche, auch von Kunden, die Anzahlungen geleistet haben, zu prüfen, um festzustellen, wer welche Rechte und Forderungen gegenüber dem insolventen Möbelhaus hat.

Selbst wenn ein Insolvenzverwalter entscheidet, dass der Vertrag erfüllt werden kann, geht dies häufig mit finanziellen Verlusten für den Verbraucher einher.

Kann der Vertrag nicht mehr erfüllt werden, muss die Forderung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung angemeldet werden mit der Folge, dass ein Großteil der Anzahlung, im schlimmsten Falle das gesamte angezahlte Geld verloren ist.

Bei Serienmöbeln sollte man daher, wenn überhaupt, nur ganz geringe Anzahlungen leisten und sich nicht scheuen, bei den Kaufverhandlungen deutlich zu machen, dass man den Abschluss eines Vertrages abhängig macht von der Streichung oder zumindest deutlichen Minimierung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Anzahlungspauschale.

Bei individuell angefertigten Möbeln – darum handelt es sich regelmäßig auch bei Einbauküchen – kann zwar wegen des Vorleistungsaufwandes des Händlers eine höhere Anzahlung akzeptiert werden. Diese sollte jedoch keinesfalls über 20 % betragen.

Die Verbraucher müssen dabei allerdings wissen, dass sie bei jeder Anzahlung zumindest das Risiko auch eines Totalverlustes dieser geleisteten Zahlungen eingehen, so die Verbraucherzentrale.

Von daher gelte es, gerade bei besonders preisgünstigen Angeboten hohen Vorkasseverlangen kritisch gegenüberzustehen.

Pressemitteilung der VZ Sachsen

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