Bundesversicherungsamt schließt BKK für Heilberufe zum Jahresende

Das Bundesversicherungsamt (BVA) wird die BKK für Heilberufe wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 schließen. „Bedauerlicherweise haben die in den letzten Jahren ergriffenen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht zum Erfolg geführt, so dass wir diese insbesondere für die Versicherten und Beschäftigten der Krankenkasse schmerzhafte Entscheidung treffen mussten“, erklärte der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner. Die BKK für Heilberufe habe bereits seit mehreren Jahren und damit auch schon vor Einführung des Gesundheitsfonds unter erheblichen wirtschaftlichen Problemen und deutlich rückläufigen Mitgliederzahlen gelitten.
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Bundesversicherungsamt (BVA) blockiert Beitragssatzsenkung der IKK-Direkkt auf 11,8 %

Pressemitteilung der IKK-Direkt
 
Durch Gesetz müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ab 01.07.2005 wegen Einführung eines Sonderbeitrages 0,45 % höhere Beiträge bezahlen. Wegen der positiven Finanzergebnisse der Gesundheitsreform und zur Abfederung der zusätzlichen Belastung fordert die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, MdB, zu Recht Beitragssatzsenkungen von den Krankenkassen .
Nun will die IKK-Direkkt, die über Vermögensreserven von annähernd zwei Monatsausgaben (ca. 19,6 Mio. EUR) verfügt, ihren Beitragssatz auf
11,8 % senken und darf das nicht.
„Diese Verweigerungshaltung des BVA ist nicht nur rechtswidrig, sondern belastet auch die Beitragszahler in unerträglicher Art und Weise“, so Carsten Jung, Vorsitzender des Verwaltungsrates der IKK-Direkkt.
„Uns drängt sich der Eindruck auf, dass das Amt über die Grenzen der Rechtsaufsicht hinaus Beitragssatzregulierungspolitik betreibt“, so Ralf Hermes, Vorstand der IKK-Direkkt.
Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Finanzhoheit des Verwaltungsrates und eine verbotene Einmischung in den Wettbewerb der Krankenkassen .
Nun hoffen die Beitragszahler der IKK-Direkkt, dass die Bundesregierung das BVA auffordert, die Senkung der Beiträge zu genehmigen.
Im übrigen ist die Blockadepolitik des BVA nicht neu. Bereits in 2004 lehnte das Amt eine Senkung von 12,9 % auf 11,9 % mit der Begründung von Finanzrisiken ab. Wie inzwischen sicher ist, lag das Amt auch in 2004 falsch. Die Kasse wäre mit 11,2 % ausgekommen, musste aber wegen der Intervention des BVA 12,9 % erheben. Dies war sicher ein guter Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten in Deutschland.
„Sollte das Amt nicht einlenken, werden wir durch Sozialgerichtsbeschluss versuchen, die Beiträge zu senken“, so Ralf Hermes, Vorstand der IKK-Direkkt.

Wenn sich Nachwuchs ankündigt

Kinder sind ein großes Glück – kosten aber eine Menge Geld. Gut, dass der Staat werdende Eltern finanziell unterstützt. Bereits während der Schwangerschaft sollten sie sich informieren.

Bild Nr. 1237, Quelle: Postbank

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Elterngeld erleichtert Müttern und Vätern den Start in das Leben mit dem Nachwuchs und schafft die finanzielle Basis, eine berufliche Auszeit nehmen zu können. Auch wenn es erst mit der Geburt des Kindes beantragt werden kann, sollten sich Eltern schon vorher einigen, wie sie die Elternzeit, die für maximal 14 Monate gewährt wird, unter sich aufteilen. Ein Elternteil kann zwischen mindestens zwei und höchstens zwölf Monaten für sich in Anspruch nehmen. „Die zwei Extramonate Elterngeld gibt es obendrauf, wenn sich auch der zweite Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und der Familie so zwei weitere Monate Einkommen entgehen“, erläutert Dr. Christina Freytag von der Postbank. Immer häufiger nutzen beide Elternteile die Auszeit vom Job. Das Statistische Bundesamt teilte 2013 mit, dass der Anteil der Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen, mit 27,3 Prozent einen neuen Höchststand erreicht hat. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Einkommen im Jahr vor der Geburt und beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.

Die werdende Mutter hat zusätzlich Anspruch auf Mutterschutzgeld. Ist sie als Angestellte beschäftigt, soll sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Als finanziellen Ausgleich erhält sie von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder alternativ vom Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Kalendertag ausgezahlt. War der durchschnittliche Nettolohn der werdenden Mutter höher als das Mutterschaftsgeld, dann gleicht der Arbeitgeber die Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettolohn durch einen Zuschuss aus.

Pressemitteilung Postbank (15.01.2014)

Techniker Krankenkasse beschließt neue Leistungen

Die Versicherten der Techniker Krankenkasse (TK) können künftig weitere, zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen, die über den gesetzlichen Katalog hinausgehen. Das hat der Verwaltungsrat der Kasse in seiner heutigen Sitzung beschlossen.

Die TK bezuschusst alle zwei Jahre die sportmedizinische Untersuchung und Beratung beim Arzt. Damit möchte die Kasse einen Anreiz für die Versicherten schaffen, sich regelmäßig sportmedizinisch untersuchen zu lassen. Je nach medizinischer Notwendigkeit kann der Zuschuss bis zu 120 Euro betragen.

Vorsorgeleistungen für Organspender
Mit der Reform des Transplantationsgesetzes erhalten Lebendspender von Organen oder Geweben einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation. Die TK weitet diesen Anspruch aus und gewährt Spendern darüber hinaus auch stationäre Vorsorgeleistungen, falls eine medizinische Rehabilitation nicht in Betracht kommt.
Haushaltshilfe

Versicherte, die aufgrund einer Erkrankung zeitweise ihren Haushalt nicht führen können, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Bislang war die Leistung jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Kind bis zum Alter von 14 Jahren im Haushalt lebt. Künftig übernimmt die TK auch dann die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn kein Kind im Haushalt lebt, dadurch aber ein Klinikaufenthalt vermieden wird.

Die Vorsorgeleistungen für Organspender stehen den Kunden der TK ab dem 1. Oktober 2012 zur Verfügung, die weiteren zusätzlichen Leistungen bereits ab dem 1. August 2012 – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.

Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse

Techniker Krankenkasse übernimmt Kosten für alternative Medikamente

Die Techniker Krankenkasse (TK) übernimmt für ihre Versicherten ab dem 1. Januar 2012 die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) und der Anthroposophie. Das hat der Verwaltungsrat der TK beschlossen. Dieter F. Märtens, alternierender Vorsitzender des Gremiums, erklärt hierzu: „Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu Beginn des kommenden Jahres können die Kassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen anbieten. Die TK möchte diesen Gestaltungsspielraum für ihre Kunden nutzen und sich zugleich im Wettbewerb mit anderen Krankenkassen positionieren.“
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CITY BKK wird geschlossen

Erstmalig seit Einführung des Gesundheitsfonds wird eine große gesetzliche Krankenkasse, die CITY BKK, geschlossen. Die Schließung erfolgt zum 01.07.2011. Dies hat die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA), mit Bescheid vom 04.05.2011 verfügt. Schließungsgrund ist, dass die Leistungsfähigkeit der CITY BKK nicht mehr auf Dauer gesichert sei (§ 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Bei dieser gesetzlichen Krankenkasse arbeiten insgesamt 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Berlin, Hamburg und Stuttgart, die insgesamt rund 168.000 Versicherte betreuen.
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Gesundheitsfonds wird voraussichtlich höhere Einnahmen erzielen als bislang erwartet

Der GKV-Schätzerkreis kam zu einer einvernehmlichen Prognose der Einnahmen und Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2010 und 2011. Dabei wurden bei der Schätzung des Jahres 2011 die in der Gesetzgebung befindlichen Neuregelungen (GKV-Finanzierungsgesetz, Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes, Haushaltsbegleitgesetz 2011) berücksichtigt.
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Krankenkasse pleite – und dann?

Krankenkasse pleite - und dann? Seit der Einführung des Gesundheitsfonds im vergangenen Jahr hat sich im Gesundheitssystem vieles geändert. Die ersten Krankenkassen sind nun von der Pleite bedroht, gerade erst macht die City BKK mit einer möglichen Schließung Schlagzeilen, von weiteren gefährdeten Kassen ist die Rede. Doch, was machen die Versicherten, wenn die eigene Krankenkasse plötzlich dicht macht?

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Mutterschutz & Elternzeit: Die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern

Die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern in der Arbeitswelt sind durch das Mutterschutzgesetz gesichert. Frauen, die bisher erwerbstätig waren, müssen finanziell keine Einbußen hinnehmen.

Neben schwangeren Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gilt das Mutterschutzgesetz auch für diejenigen, welche in Heimarbeit arbeiten oder sich in einer Ausbildung befinden. In dem Gesetz sind arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt, wie zum Beispiel Beschäftigungsverbote, Schutzfristen, Kündigungsschutz und die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle berufstätigen Frauen. Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung ist, haben Hausfrauen somit keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach der Beschäftigungsart und der Art der Krankenversicherung. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres durchschnittlichen Nettogehalts der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt pro Kalendertag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Liegt das durchschnittliche Nettogehalt höher, wird der Restbetrag vom Arbeitgeber bezuschusst.

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bei den zuständigen Behörden und Institutionen vorlegen. Zusammen mit der Bescheinigung sollte der Antrag auf Mutterschaftsgeld ungefähr eine Woche vor Beginn der Schutzfrist bei der zuständigen Stelle (Krankenkasse, Bundesversicherungsamt, Arbeitsamt) eingereicht werden. Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich über eine Schwangerschaft informiert werden, damit dieser die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz einhalten kann. Wie viel Mutterschaftsgeld jede einzelne Arbeitnehmerin erhält, kann unter http://www.forium.de/mutterschaftsgeld-rechner.html berechnet werden.
Nach dem Mutterschutz folgt die Elternzeit. Kinder, die seit 2007 das Licht der Welt erblicken, bescheren ihren Eltern nicht nur einen persönlichen Reichtum. Das Elterngeld bietet vielen Familien eine finanzielle Erleichterung für die ersten Monate.

Denn wer ein Kind bekommt, kann in den ersten zwölf, beziehungsweise 14 Lebensmonaten 67 Prozent seines durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten zwölf Monate vom Staat bekommen. Der Staat unterstützt junge Eltern mit mindestens 300 Euro. Diesen Betrag bekommen sowohl Arbeitslose als auch Hausfrauen und -männer, Studierende, Auszubildende oder Geringverdiener.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.forium.de/redaktion/mutterschutz-und-mutterschaftsgeld-zum-wohl-von-mutter-und-kind/.

Pressekontakt:
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Torsten Elsner
Tel.: 030-420246-50
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