Versicherer und Makler haften gemeinsam für unzureichende Altersvorsorgeberatung

Das OLG Karlsruhe urteilte am 02.08.2011 (- 12 U 173/10 -, BeckRS 2011, 20171), dass ein Versicherer für die fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler einzustehen hat, wenn dieser nicht vom Versicherungsnehmer als Sachverwalter beauftragt worden ist, sondern im Rahmen von dessen Vertriebsorganisation mit Aufgaben betraut worden ist, die dem Versicherer als Anbieter eines Versicherungsproduktes typischerweise obliegen. Manifestiert wird diese Rechtsprechung durch ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.05.2011 (- 5 U 502/10-76 -, BeckRS 2011, 18059).

Innerhalb dieses Gerichtsverfahrens wurden Versicherungsmakler und Versicherer gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen, da hier bei Abschluss des Vertrages zur Altersversorgung unzureichend beraten wurde. Nach Ansicht des Gerichts trifft den Versicherer zwar dann keine Beratungspflicht, wenn ein Vertrag mit einem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer hätte erkennen können und müssen, dass sich der Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch den Makler im Irrtum über den Vertragsinhalt befand. Im abgeurteilten Fall ist das Gericht der Überzeugung, dass der Versicherer nach dem Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB sogar zu einer Richtigstellung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen sei.

Übertragen auf die tägliche Beratungspraxis zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt sich denklogisch schlussfolgern, dass sich Versicherer und Versicherungsmakler täglich in dieser Haftungsfalle befinden. Denn die Beratung und Aufklärung der Unternehmer, Arbeitnehmer und Betriebsrentner zu den komplexen Fragestellungen der bAV wird regelmäßig von Versicherungsmaklern und den bAV-Experten der Versicherungsgesellschaften gemeinsam durchgeführt. Jedoch ist den Versicherungsmaklern und Versicherern bereits hinreichend bekannt gemacht worden, dass die bAV-Beratung zu weiten Teilen Rechtsberatung ist und demzufolge ausschließlich von dem dafür zugelassenen Personenkreis der Rechtsberater haftungssicher durchgeführt werden darf.

Vor diesem Hintergrund klärt Herr Prof. Dr. Martin Henssler, geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln sowie Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln und Präsident des Deutschen Juristentages, im Rahmen der „2. BRBZ-Makler-Konferenz 2011“ auch Journalisten,Personalmanager und Betriebsrat auf, warum es keine abstrakten Rechtsberatungsmöglichkeiten für Finanzdienstleister im Rahmen der bAV geben kann. www.brbz-konferenz.de

Pressemitteilung des Bundesverbands der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V.

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