Kilometerpauschale bei dienstlichen Fahrten bald 35 Cent pro Kilometer

Die gestiegenen Kfz-Kosten und Benzinpreisen sorgen für finanzielle Einbußen bei Autofahrern. Umso ärgerlicher ist es, dass viele Steuerzahler für dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw nur 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst fahren zum Teil besser, denn sie können bis zu 0,35 Euro steuerfrei erstattet bekommen, wenn sie mit ihrem privaten Pkw im Auftrag ihres Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes unterwegs sind. Gegen diese Ungleichbehandlung ist jetzt ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Sie ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 anhängig.

Betroffene Steuerzahler können von dem Verfahren profitieren. Wer den höheren Kilometersatz für dienstliche Fahrten in seiner Steuererklärung geltend macht und anschließend den Steuerbescheid mit einem Einspruch offen hält, kann möglicherweise bei einem günstigen Ausgang des Verfahrens eine Steuererstattung erhalten. Auch Selbstständige, die ihren Pkw im Privatvermögen halten, können für dienstliche Fahrten den höheren Kilometersatz ansetzen und den Steuerbescheid mit einem Einspruch offen halten. In der Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht verwiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Über den einzelnen Nachweis höherer Kosten je Kilometer können bereits jetzt Kosten von über 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Hinweis: Diese Streitfrage vor dem Bundesverfassungsgericht hat keine direkte Wirkung für die Frage nach der Angemessenheit der Pendlerpauschale. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind nicht die Kosten für den Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Frage vor Gericht beschäftigt sich allein mit der Frage von Dienstfahrten. Geklärt werden soll lediglich, ob die Ungleichbehandlung hinsichtlich der pauschalen Kostenerstattung zwischen Arbeitnehmern der Privatwirtschaft und Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten gerechtfertigt ist.

Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler

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