Monatsarchiv: Februar 2011

Wie Hausbesitzer ihr Eigentum am besten gegen Frühjahrsstürme sichern können

Noch sind die Temperaturen meist niedrig. Wenig deutet darauf hin, dass der Frühling vor der Tür steht und bald wieder schwere Frühjahrsstürme über Deutschland ziehen werden. Vor fast genau einem Jahr erinnerte uns Sturmtief „Xynthia“ daran, dass wir auch in Deutschland immer häufiger mit extremen Wetterereignissen rechnen müssen. Der Sturm, der mit über 200 Stundenkilometern über Westeuropa raste, verursachte große Schäden: Orkanböen entwurzelten Bäume, deckten reihenweise Dächer ab und wirbelten Baustellenteile durch die Luft.
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Bundesrat stimmt Hartz IV-Reform zu

Nur wenige Stunden, nachdem der Deutsche Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom vergangenen Mittwoch bestätigt hat, stimmten heute auch die Länder der geänderten Hartz IV-Reform zu. Damit hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuberechnung der Regelsätze.
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Hilfe unter Freunden: Wer haftet für Schäden beim Umzug?

Kartons packen, Möbel abbauen, Transport organisieren: Jedes Jahr ziehen rund vier Millionen Haushalte in Deutschland von einer Wohnung in eine andere – um Geld zu sparen oft mit der unentgeltlichen Unterstützung von Freunden und Verwandten. Doch wer zahlt, wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht? „Normalerweise haftet jeder selbst, wenn er bei anderen einen Schaden verursacht. Aber bei einem Umzug ist die Situation anders: Wenn Helfer eine reine Gefälligkeit ausüben, kann die Haftung ausgeschlossen sein. Der Geschädigte geht dann also unter Umständen leer aus“, sagt Sonja Biorac, Haftpflicht-Expertin beim Infocenter der R+V Versicherung.
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Unter welchen Umständen sich Vverträge kündigen lassen

Schon bei den alten Römern war klar, dass Verträge bindend sind. Der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Verträge müssen eingehalten werden) ist auch heute noch die Voraussetzung für jede Form wirtschaftlichen Handelns. Was die antiken Rechtsgelehrten nicht ahnten: Im frühen 21. Jahrhundert schließt jeder Bürger im Jahr mehr Kauf-, Miet-, Leih- und sonstige Verträge ab als ein damals durchschnittlicher Römer im ganzen Leben. Viele davon sind schnell überflüssig, lästig oder schlicht nicht mehr zu finanzieren. Die Advocard Rechtsschutzversicherung erklärt, unter welchen Voraussetzungen Verträge vorzeitig kündbar sind.
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Gute Gründe sprechen derzeit dafür, dem Vermieter Adieu zu sagen

2010 sind die Mieten laut dem Wohninstitut Empirica stärker gestiegen als die Inflationsrate. Nicht nur in Großstädten: Auch in Zweibrücken, Solingen oder Oldenburg legten sie um mehr als zehn Prozent zu. 2011 werden Mieten für Neubauwohnungen durchschnittlich um bis zu 2,5 Prozent teurer, sagt der Immobilienverband Deutschland (IVD) voraus. Die Schere zwischen Angebot und Nachfrage öffnet sich immer weiter. Die Anzahl der Haushalte nimmt zu, der Raumbedarf je Bewohner wächst. Und besonders die attraktiven Ballungsräume sind seit Jahren mit dem Neubau von Wohnungen im Hintertreffen. Das Resultat: steigende Mietpreise.
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Keine Mietminderung wegen vom Mieter verschuldeter Stromsperre

Wird einem Mieter vom Stromversorger der Strom gesperrt und insbesondere der Zähler ausgebaut, liegt nach dem BGH zwar grundsätzlich ein Wohnungsmangel vor. Wie die D.A.S. mitteilt, kann er deswegen jedoch nicht die Miete mindern, wenn er das Problem durch Zahlungsverzug bei der Stromrechnung selbst verschuldet hat (Az. VIII ZR 113/10).

Hat eine Mietwohnung einen Mangel, der ihre Verwendbarkeit zum Wohnen beeinträchtigt, kann der Mieter für den Zeitraum die Miete mindern, in dem dieser Mangel auftritt. Voraussetzung ist, dass er dem Vermieter gegenüber auf das Problem hingewiesen und diesen zur Abhilfe aufgefordert hat. Nicht jeder Mangel der Wohnung berechtigt jedoch den Mieter zu einem derartigen Schritt.

Der Fall: Ein Mieter rechnete seinen Strom direkt mit dem Stromversorger ab. Da der Mieter seine Stromrechnung nicht bezahlt hatte, wurde die Stromlieferung zunächst unterbrochen, dann nach etwa zwei Wochen nach Zahlung wieder aufgenommen. Der Versorger berechnete dem Mieter für die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses rund 90 Euro. Diesen Betrag zahlte der Mieter nicht. Daraufhin wurde der Anschluss erneut gesperrt. Auch der Stromzähler wurde ausgebaut. Ein Versorgerwechsel des Mieters scheiterte am Fehlen des Zählers. Der Mieter minderte daraufhin die Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag wegen rückständiger Miete und verklagte den Mieter auf Zahlung der ausstehenden Beträge.

Das Urteil: Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied der BGH, dass der fehlende Stromanschluss zwar ein Mangel der Wohnung sei. Eine Minderung der Miete sei jedoch ausgeschlossen, weil der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stamme. Sowohl die Sperrung als auch der Zählerausbau seien durch Zahlungsrückstände des Mieters gegenüber dem Stromversorger verursacht worden. Der Vermieter habe damit nichts zu tun. Dieser könne daher nicht nur die Zahlung der ausstehenden Miete, sondern auch die Räumung der Wohnung verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 113/10

Pressemitteilung der D.A.S.