Vorsicht vor Glatteisfallen bei Tauwetter

Während Verkehrsteilnehmer in den letzten Wochen bei starkem Frost, Schneefall und tiefsten Minusgraden mit Straßenglätte rechneten, sind sich die Wenigsten darüber im Klaren, dass auch beim momentan herrschenden Tauwetter mit Temperaturen knapp über null Grad Glatteisfallen auf den Straßen lauern.

Daher raten ARAG Experten jetzt ganz besonders zur umsichtigen Fahrweise.

Tauen und Frieren

Insbesondere auf Brücken gefriert Sprühregen und Nebel viel früher, als auf normalen Straßen, weil sie der Kälteeinwirkung auch von unten ausgesetzt sind. Mit Glätte bei Plusgraden muss auch an Waldrändern, in der Nähe von Gewässern oder in feuchten Niederungen gerechnet werden. Zur Vorsicht raten die ARAG Experten ebenso bei Straßenabschnitten, die lange der Mittagssonne ausgesetzt sind und dann wieder im Schatten liegen, weil sich dort durch abwechselndes Tauen und Frieren die Fahrbahnbeschaffenheit permanent ändert.

Vorsicht auch auf Bürgersteigen

Erhöhte Vorsicht gilt selbstverständlich auch auf Bürgersteigen, denn auch hier kann überfrierendes Tauwasser zu tückischen Glatteisfallen werden. Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht öffentliche Gehwege von gefährlichem Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer wiederum können die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter abwälzen. Dies geschieht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder durch die Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Meist sind also die Mieter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich und können ggf. in Haftung genommen werden.

Salz oder Granulat?

Auf dem Markt sind unterschiedliche Streumittel erhältlich – Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten. Viele Kommunen verbieten allerdings durch Satzungen den privaten Gebrauch von Salz oder schränken ihn ein. Hintergrund ist, dass der übermäßige Gebrauch von Salz das Grundwasser verschmutzt und Tieren und Pflanzen schadet. Kommt es aber zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann unter Umständen eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht vorliegen, die wiederum zu einem Schadensersatzanspruch führt. So entschied es das Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98), in einem solchen Fall wäre unter Umständen die Kommune in Regress zu nehmen. Viele Kommunen gestalten die Satzung daher differenziert und erlauben den Einsatz von Salz bei extremer Eisglätte.

Umfang wird durch Verkehrsanschauung bestimmt

Der Verkehrssicherungspflichtige muss dafür sorgen, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrsicherungspflicht regelmäßig nicht vor 9:00 Uhr ein. Bei starkem und wiederkehrenden Blitzeis muss auch mehrmals am Tag gestreut werden. Allerdings muss sich niemand in den Eisregen oder Schnee stellen, da das Streuen bei anhaltendem Niederschlag meist sinnlos ist. Die Räum- und Streupflicht gilt haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, das darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit nicht automatisch von der Verkehrssicherungspflicht.

Pressemitteilung der ARAG

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