ARAG: Wann Mietminderung wegen Lärms möglich ist

Sie gilt als Klassiker im Mietstreit – die Mietminderung aufgrund von Lärmbelästigung. Dabei zeigt sich immer wieder, dass die Bewertung von Lärm höchst subjektiv sein kann.

Während dem einen der Krach spielender Nachbarskinder Musik in den Ohren ist, ist er dem nächsten ein Grund zur Mietminderung. Damit Ihnen „nichts Falsches zu Ohren kommt“, klären die ARAG Experten über Mietminderung und Lärmbeslästigung auf.

Keine Mietminderung bei kleinen Schreihälsen

Wer eine Mietminderung erreichen will, muss zunächst einmal sicher stellen, dass es nicht etwa um ein „bisschen“ Lärm geht, sondern der Mieter durch den Lärm unzumutbar gestört wird. Dazu ist ein so genanntes Lärmprotokoll ratsam, das festhält, wann welcher Lärm in welchem Maße auftritt. Allerdings gibt es auch Geräusche die manchem Mieter unerträglich erscheinen, aber hingenommen werden müssen. Dazu zählt etwa das Geschrei von Babys, aber auch die Geräusche die übliche Verrichtungen in Haushalt und Badezimmer erzeugen. Hier kann nichts verboten werden, und auch mit einer Mietminderung wird es schwierig.

Ruhezeiten sind einzuhalten!

Ganz anders hingegen entscheiden die Gerichte in Fällen von Verstößen gegen Nachtruhe und den Ruhezeiten tagsüber. Zwischen 22 Uhr und ca. 6 Uhr und von 13 bis 15 Uhr muss idR Ruhe herrschen, an Sonn- und Feiertagen sogar ganztägig. Dabei gilt, dass zu diesen Zeiten Zimmerlautstärke einzuhalten ist. Wer dies nicht befolgt kann mit Bußgeldern bestraft werden. Mieter die zum Beispiel von wiederholten Parties bis spät in die Nacht oder lautstarken Streitgesprächen um 5 in der Früh gestört werden, können eine Mietminderung erreichen. Dabei kann die Höhe der Minderung durchaus auch bei 50 Prozent des Mietpreises, etwa durch einen ständig erhöhten Lärmpegel durch eine Wohngemeinschaft im selben Haus, liegen.

Trittschallwerte sind genormt

In Fällen von Lärmbelästigung die durch mangelnden Schallschutz oder laute Bodenbelag entsteht, muss zunächst festgehalten werden, ob die Geräusche die Trittschallwerte der Din-Norm 4109 überschreiten. Ist dies der Fall, kann die Miete gemindert werden. Hierbei gilt: auch wenn der Vermieter selbst gar keine Schuld am verursachten Lärm trägt, eine Mietminderung kann trotzdem erhoben werden, der Vermieter kann sich die finanzielle Einbuße nämlich vom Krachmacher ersetzen lassen. Bezüglich der Trittschallwerte ist im übrigen zu beachten, dass immer die Din-Norm gilt, die bei der Erbauung des Miethauses aktuell war – und das kann im Fall des Falles bedeuten, dass es in einem Altbau lauter zugehen darf als in einem Neubau, da ältere Fassungen der Din-Norm 4109 weniger streng sind als aktuelle.

Um des lieben Friedens Willen sei aber allen Mietern, die sich von Lärm belästigt fühlen, zunächst dazu geraten, mit dem Störenfried ein ruhiges Gespräch zu führen – Konflikte lassen sich so oft ohne viel „Geschrei“ lösen.

Pressemitteilung der ARAG

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