Kfz-Versicherung: Wechseltermin nicht verschlafen

Neues VVG unterstützt Versicherte

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Anfang Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Damit einher gehen folgende für den Verbraucher erfreuliche Veränderungen:

Wegfall des so genannten Alles-oder-nichts-Prinzips
Unverändert bleibt die Regelung, dass die Versicherung nicht zahlen muss bei vorsätzlich, also bewusst oder gewollt herbeigeführten Schäden. Anders gestaltet sich die Lage bei grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit beschreibt ein besonders unsorgfältiges Verhalten ohne Schädigungsabsicht, das zum Versicherungsfall führt. Hier galt bisher das so genannte Alles-oder-nichts-Prinzip: Wurde der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, musste die Versicherung überhaupt keine Leistung erbringen.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz schafft dieses Prinzip nun ab. Die Versicherung darf die Leistung nicht mehr komplett verweigern, sondern nur noch kürzen. In welcher Höhe diese Kürzung erfolgt, richtet sich nach der Schwere des fahrlässigen Verhaltens, das zum Versicherungsfall führte.

Informationspflicht der Versicherung
Gegenüber den Kunden hat die Versicherung durch das neue VVG eine erweiterte Informationspflicht. Dazu gehört auch eine umfassende Beratung. Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, muss das Versicherungsunternehmen den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen fragen und ihn über das potenzielle Produkt gezielt beraten. Diese Beratung muss dokumentiert werden.

Ebenfalls vor Vertragsschluss muss der Versicherer dem Kunden Informationen zum Produkt überreichen, unter anderem das so genannte Produktinformationsblatt. Auf diesem sind alle essentiellen Informationen vermerkt, die für den Versicherungsvertrag von besonderer Bedeutung sind. Auf dem Produktinformationsblatt müssen jedoch nicht alle Details des Vertrages enthalten sein, diese sind weiterhin im Versicherungsschein und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu finden.

Wird die Informationspflicht durch den Berater oder Versicherer verletzt, haben Kunden unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Um eine etwaige Falschberatung nachzuweisen, können auch die Kunden ein Protokoll anfertigen.

Geld zurück bei Kündigung
In einigen Fällen besteht für Kunden die Möglichkeit den Kfz-Versicherungsvertrag außerordentlich zu kündigen, z.B. nach einem Schadensfall. In der Vergangenheit war es jedoch wenig ratsam als Kunde von diesem Recht Gebrauch zu machen, denn es galt das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie. Die Versicherungsprämie für den Kfz-Versicherungsvertrag musste für ein Jahr im Voraus gezahlt werden und konnte nicht anteilig zurückverlangt werden, wenn man kündigte.
Durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ist dieses Prinzip nun abgeschafft. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nur so lange für die Versicherung zahlen, wie auch der Versicherungsschutz besteht.

Die Prämienhöhe einer Kfz-Versicherung wird von vielen Faktoren bestimmt. Welche das sind, erfahren Sie auf der folgenden Seite.

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