Verbraucherzentrale warnt vor Risiken bei Bestattungsverträgen

Der Tod wird in der modernen Gesellschaft weitgehend verdrängt. Nur selten wird im familiären Umfeld konkret über die Vorstellungen der eigenen Bestattung gesprochen. Wer seine Bestattungswünsche nur im Testament oder in einer Vorsorgevollmacht äußert muss damit rechnen, dass die Hinterbliebenen diese Unterlagen verspätet erst nach dem Begräbnis lesen oder aus finanziellen Gründen dagegen verstoßen.Wer sicher gehen möchte, dass die persönlichen Wünsche für die eigene Beerdigung berücksichtigt werden, sollte deshalb bereits zu Lebzeiten die Einzelheiten und Finanzierung der eigenen Bestattung mit einem Bestattungsunternehmen vertraglich regeln. „Trotz des sensiblen Themas empfehlen wir auch hier Preisvergleiche, wie bei allen hochpreisigen Leistungen,“ so Thorsten Meinicke von der Verbraucherzentrale. Wer einen Bestattungsvertrag abschließt sollte dabei folgende Besonderheiten beachten:

Im Bestattungsvorsorgevertrag werden alle Einzelheiten vom Ablauf über Umfang bis hin zu den persönlichen Wünschen für das eigene Begräbnis festgehalten. Damit nimmt man Angehörigen diese Bürde ab und sorgt dafür, dass sie den Leistungsumfang der gewählten Bestattungsform im Todesfall erfahren und befolgen können.

Die einzelnen Kosten für Sarg, Trauerrede, Musik, Blumenschmuck, Grabstätte und Ähnliches werden genau festgelegt. Wichtig: da die Leistung der Vorsorgeverträge erst zu einem unbestimmten Zeitpunkt erbracht wird, muss nicht im Voraus bezahlt werden. Viele Bestatter drängen jedoch auf Vorkasse, die jedoch bei Auflösung oder Konkurs eines Instituts verloren wäre.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, den vom Bestattungsunternehmen veranschlagten Gesamtbetrag auf ein Sparbuch mit Sperrvermerk einzuzahlen oder auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Vorteile: Das Kapital wird verzinst und sicher vor den Erben angelegt und der Bestatter erhält die zweckgebundene Summe, um das Begräbnis wie gewünscht zu gestalten.

Weitere Besonderheiten: An den zu Lebzeiten geschlossenen Vorsorgevertrag sind die Erben prinzipiell gebunden, allerdings können die Erben  den Vertrag jederzeit kündigen. Ferner können Erben die Wünsche des Verstorbenen übergehen und die Bestattung â““ eventuell auch mit Hilfe eines anderen Unternehmens â““ anders gestalten. Um dies zu verhindern, sollte dem Bestatter bei Vertragsabschluss eine Vollmacht erteilt werden und zusätzlich eine Vertrauensperson mit der Umsetzung des gewünschten Begräbnisses beauftragt werden.

Finanzielle Risiken: Falls das Vermögen im Todesfall für die Bestattung nicht reicht, können Erben die Vertragsbedingungen ändern und eine kostengünstigere Variante wählen. Wer bereits Geld in einen Vorsorgevertrag eingezahlt oder auf einem Treuhandkonto für diesen Zweck festgelegt hat, muss schon zu Lebzeiten damit rechnen, dass er im Not- bzw. Pflegefall den Sterbevorsorgevertrag kündigen und das gesparte Guthaben zum Begleichen von Pflegekosten verbrauchen muss.

Problem: Die Gerichte sind sich bislang nicht einig darüber, ob Ersparnisse für eine angemessene Bestattung aus ethischen Gründen vor dem Zugriff von Sozialämtern verschont bleiben sollen.

Verbraucher können sich auch bei Fragen rund um den Bestattungsvorsorgevertrag an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

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