In einem konkreten Fall hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden einem Hartz-IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Ãberzahlung von 71,47 Euro.
Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäÃig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz-IV-Empfängers einzuholen. Die Aufrechnung war nach Ansicht des SG rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz-IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die 71,47 Euro zu Unrecht erhalten habe. Allerdings dürfe die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB-II-Leistung einbehalten.
Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen, erklären ARAG Experten. Da Hartz-IV-Leistungen regelmäÃig †so wie auch im konkreten Fall des 46-Jährigen †unter diesen Grenzen lagen, war eine Verrechnung nicht möglich, so das Gericht (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08).
Pressemitteilung der ARAG