ARAG: Reisepreisminderung bei Mängeln der Unterkunft

Die Sommerzeit bringt manchmal nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Reiseleiden mit sich. In Zeiten in denen Billigflieger, Last-minute-Angebote und Superschnäppchen Hochkonjunktur haben, sehen sich Urlauber am Ziel ihrer Reise immer häufiger mit erheblichen Mängeln in Sachen Unterkunft konfrontiert. Wie Sie Ihre Beschwerden richtig anbringen und so einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können, erklären Ihnen die ARAG Experten.

Jahr für Jahr bringt die Reiselust in vielen Fällen auch den Reisefrust mit sich und zwar dann, wenn die bezahlte Reise nicht das hält, was sie verspricht. Hierbei kann es sich um kleinere Mängel, aber auch um unzumutbare Zustände handeln, etwa wenn im Bad kein fließend Wasser vorhanden ist, oder das Hotelbett vor Dreck starrt. Egal um welche Mängel es sich handelt, die Regeln die im Fall einer Beschwerde eingehalten werden müssen, sind immer dieselben.

Unannehmlichkeit nicht gleich Mangel

Zunächst wird unterschieden zwischen Unannehmlichkeit und tatsächlichem Mangel der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein Zimmer zur Meerseite bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition Strandlage lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.

Richtig reklamiert

Hat man aber tatsächliche Mängel in der Leistung der gebuchten Reise festgestellt, sollte man unbedingt folgende Verhaltensregeln beachten, damit eine Reisepreisminderung Erfolg hat: Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Ist die Frist verstrichen aber die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Photos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden. Nach dem Urlaub kann die schriftliche Reklamation binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden, allerdings nur, wenn schon vor Ort eine Reklamation erfolgte. Das Schreiben sollte zudem enthalten, ob Sie einen Preisnachlass oder Schadensersatz fordern.

Preisminderung je nach Mangel und Prozent

Sollte die Beweisaufnahme detailliert genug sein, die Mängel tatsächliche Mängel und nicht etwa Unannehmlichkeiten und das oben beschriebene Prozedere eingehalten, treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Hierbei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese tendieren zwischen 5 Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Solche Listen sind mittlerweile im Internet einsichtbar, unter http://www.lexisnexis.de/downloads/RMaengel.pdf etwa sind fast alle möglichen Mängelkategorien mit den dazugehörigen Prozentsätzen der Reisepreisminderung aufgeführt.

Pressemitteilung der ARAG Allgemeine-Rechtsschutz-Versicherungs AG

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