Tiefgarage: Mieter erstritten wegen lärmenden Tors eine Minderung

Wenn jemand eine Wohnung unter bestimmten äußeren Bedingungen anmietet, dann hat er später mit Beschwerden dagegen relativ wenig Chancen. Anders sieht es aus, wenn sich solche Einflussfaktoren wie Lärm, Licht und Gerüche plötzlich ändern. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet von einem Prozess, in dem Hausbewohner wegen gestiegener Lärmbelastung eine Mietminderung erwirkten. (Landgericht Hamburg, 333 S 65/08)

Der Fall: Man kann bezweifeln, ob Wohnungsmieter im Raum Hamburg besonders geeignete Räume gefunden hatten. Denn die Immobilie lag unmittelbar über der Tiefgarageneinfahrt des Anwesens. Immer dann, wenn sich das Tor öffnete oder schloss, konnte man entsprechende Begleitgeräusche vernehmen. Richtig schlimm wurde es nach Auskunft der Betroffenen aber erst, als die Verwaltung den Antriebsmotor austauschen ließ. Das neue Gerät sei sehr viel lauter als das alte, stellten die Mieter fest. Sie fühlten sich erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und kämpften vor Gericht um eine Minderung der Miete.

Das Urteil: Die Richter des Landgerichts Hamburg hielten monatliche Abzüge in Höhe von 15 Prozent der Miete für angemessen. Ganz wesentlich stützten sich die Juristen auf das Gutachten eines Sachverständigen. Der hatte zwar keinen Vergleich der Motoren anstellen können, weil die alte Maschine bereits entsorgt war. Doch er hatte erklärt, dass das Garagentor falsch eingebaut und eine deutlich leisere Konstruktion möglich sei. Darum sprachen die Richter hier den Mietern trotz eines schon beim Einzug vorhandenen Problems eine Entschädigung zu, denn eine Verschlechterung muss niemand hinnehmen.

Pressemitteilung der LBS

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