D.A.S. informiert: Was tun, wenn sich Wespen, Hornissen & Co. einnisten?

Mit der Grill-, Bade- und Gartensaison kommt auch wieder die Zeit der Wespen, Bienen und Hornissen: In den Monaten Juli und August sind die stachelbewehrten Insekten besonders aktiv unterwegs, um Nahrung für ihre Artgenossen zu suchen – Kuchen, Eis und Grillbeilagen sind da ein gefundenes Fressen“. Richtig unangenehm aber wird es, wenn ein Volk sein Nest in das Dach oder eine Mauerspalte des Hauses baut – speziell für Kinder und Allergiker können solche Untermieter“ unter Umständen lebensbedrohlich sein. Doch: Wespen und Hornissen stehen unter Artenschutz und dürfen daher nicht einfach beseitigt werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, wie sich Betroffene dennoch vor einem Insektenangriff schützen können.

Besonders geschützte Tierarten, wie manche Wespenarten und Hornissen, sind vom Aussterben bedroht. Daher darf man sie laut § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes weder einfach beseitigen noch Hand an ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten“ legen. Auch die nicht vom Aussterben bedrohten Arten unterliegen – wie alle Arten wild lebender Tiere – einem allgemeinen Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Das bedeutet in der Praxis: Wer unerlaubt Wespen- oder Hornissennester entfernt, muss mit einem Bußgeld rechnen“, weiß Anne Kronzucker, Rechtsanwältin bei der D.A.S. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen eine Sondergenehmigung zur Bekämpfung erteilt wird – vor allem dann, wenn die Insekten eine echte Bedrohung darstellen.

Erst prüfen, dann handeln
Auch Nester der unter keinem besonderen Schutz stehenden Wespenarten dürfen nicht ohne Weiteres entfernt werden. Handelt es sich bei den unerwünschten Untermietern“ um die als besonders aggressiv geltende Deutsche Wespe oder die Gemeine Wespe, ist die Chance auf eine Genehmigung recht gut. Bei besonders geschützten Arten werden strengere Maßstäbe angelegt. Um welche Art es sich bei den summenden Mitbewohnern handelt, kann in der Regel aber nur ein Profi feststellen“, erklärt die D.A.S. Juristin. Erster Ansprechpartner ist hier die Untere Naturschutzbehörde“, die es in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt gibt.
Eine Sondergenehmigung zur Entfernung des Nestes durch Bekämpfung oder Umsetzung erteilt die zuständige Behörde erst, wenn das Volk auch eine unmittelbare Bedrohung darstellt – etwa, weil ein Allergiker im Haus wohnt oder das Nest im Rollladenkasten des Kinderzimmers gebaut wurde.

Wer kommt und wer zahlt?
Die fachgerechte Entfernung übernimmt in der Regel ein gründlich ausgebildeter Insektenbekämpfer. Einen Fachmann in der Nähe empfiehlt mitunter die Naturschutzbehörde selbst. Die Feuerwehr springt übrigens nur in echten Notfällen ein – etwa, wenn am Wochenende oder feiertags ein mehrtausendköpfiges Volk in einen Mauerschlitz am Krankenhaus einzieht und der Insektenbekämpfer nicht erreichbar ist.
Ein wichtiger Tipp der D.A.S., bevor das Räumkommando anrückt: Erkundigen Sie sich vorab, welche Mittel der Kammerjäger einsetzen will. Gerade, wenn sich das Nest nahe des Schlafzimmers befindet, kann es erstrebenswert sein, einen ökologisch arbeitenden Schädlingsbekämpfer zu beauftragen.“ Man erkennt ihn am Berufsverbandsiegel des Vereins zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung (vFöS). Insektizide sind auch für Menschen nicht gesund und können sich lange im Innern von Mauern und Bauwerksteilen halten und gesundheitsschädliche Stoffe an die Luft abgeben.
Übrigens: Der Vermieter muss die Kosten für vereinzelte Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen übernehmen – sofern der Mieter keine Schuld an der Ansiedlung der unerwünschten Mitbewohner trägt. Werden alljährlich solche Maßnahmen, auch vorbeugend, fällig, kann der Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen.

Präventiver Schutz
Freilich müssen Insekten nicht gleich massiv bekämpft werden, um sich vor ihnen zu schützen. Schon einige einfache Verhaltensregeln sorgen dafür, dass Wespen und Hornissen nicht zur Bedrohung für Groß und Klein werden: Echten Schutz im Schlafzimmer bietet etwa ein Fliegengitter, das sich problemlos ankleben und nach der Wespen-Saison“ im Herbst wieder leicht entfernen lässt. Zudem benötigen die Insekten Holz für ihren Nestbau. Es empfiehlt sich deshalb, Holzteile am Haus wie Fenster, Verkleidungen oder Trennwände mit umweltfreundlichen Farben und Lacken zu schützen. Kommt es dennoch zur Begegnung“, sollten Betroffene den Impuls unterdrücken, die Insekten mit heftigen Abwehrbewegungen zu vertreiben: Das macht die Stachelträger nur zusätzlich aggressiv. Besser: Ruhig aus der Gefahrenzone gehen. Nach dem ersten Frost ist das Leben der Insekten ohnehin zu Ende. Jetzt kann man die Nester gefahrlos entfernen und die Stelle gut säubern. So wird verhindert, dass die neue Generation sich im Frühjahr wieder in der Nähe einnistet – das Jungvolk bevorzugt Plätze, an denen es nach ihren Artgenossen riecht“.
Als wenig aggressiv gelten übrigens die Hornissen. Sie sind Insektenfresser und kommen daher dem draußen gedeckten Tisch meist nicht zu nahe. Ihre Stiche sind zudem nicht so gefährlich, wie Gerüchte besagen.

Sonderfall: Biene
Bienen sind zwar nützlich, aber ihr Gift ist kaum weniger gefährlich als das von Wespen. Deshalb sind auch sie am Haus oder im Garten meist nicht gern gesehen. Am ehesten nistet sich die gemeine Honigbiene in der Nähe des Menschen ein – sie steht nicht unter besonderem Schutz und darf daher problemlos umgesiedelt werden. Wenn möglich sollte man sich an einen Imker wenden, der das Volk mitnimmt“, rät die D.A.S. Juristin. Treten die Tiere nur in kleinen Populationen auf, so kann es sich aber auch um die gesetzlich geschützte Wildbiene handeln. Um Irrtümer auszuschließen, sollten Betroffene daher besser auf Nummer sicher gehen und einen Profi um Rat fragen. Denn die Umsetzung oder Bekämpfung von Wildbienen wird wiederum mit Bußgeld geahndet – eine Ausnahmegenehmigung erteilt unter Umständen aber die zuständige Umwelt- oder Naturschutzbehörde.

Pressemitteilung der D.A.S.

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