ARAG gibt Tipps zur Reisezeit

Obwohl die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres sein soll, geraten gerade Reisende oft in unvorhergesehene Situationen und müssen dann schnell und flexibel reagieren. Damit das zu einer leichten Übung wird, haben die ARAG Experten ein paar der häufigsten Probleme beim Reisen in das EU-Ausland zusammengestellt:

• EU-Verkehrssünden: Laut Gesetzentwurf sollen deutsche Behörden in Zukunft auch Knöllchen eintreiben, die im EU-Ausland gegen verhängt werden. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums soll die Neuregelung Ende Oktober oder Anfang November in Kraft treten. Aufgrund des Verwaltungsaufwands sollen aber auch künftig Geldbußen erst ab einer einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden, sagte ein Ministeriumssprecher weiter. Wer im EU-Ausland außerorts über 20 Stundenkilometer zu schnell fährt, müsste demnach zahlen.

• Zoll- und Einfuhrbestimmungen: Genussmittel wie Zigaretten und Spirituosen können innerhalb der EU in größeren Mengen nach Deutschland mitgebracht werden, allerdings nur für den Eigenbedarf. So ist die Einfuhr von etwa 4 Stangen Zigaretten kostenlos, mehr als 10 Liter Alkohol aber gelten schon als gewerblich.

• Öffnungszeiten: Gerade in Europa können die unterschiedlichen Öffnungszeiten oft verwirrend sein. Während etwa in den südlicheren Ländern oft siesta“ gehalten wird und die Läden zur Mittagszeit geschlossen sind, ist dies zum Beispiel in England nicht so. Zudem kann man dort teilweise auch am Sonntag noch einkaufen. Generell sollte man sich über die örtlichen Gepflogenheiten erkundigen, damit erspart man sich hungrige Wochenenden aber auch Hetzerei.

• Kofferverlust: Zusammengefasst gilt im Fall des Kofferverlusts, dass die Fluggesellschaft einen angemessenen Ersatz von Koffer und Inhalt finanzieren muss. Allerdings ist dies nur verpflichtend, wenn eine Quittung vorgelegt werden kann. Die höchste Erstattungssumme beträgt dabei 1.200 Euro; nur eine vorherige, kostenpflichtige Angabe des Gepäckwertes kann die Erstattungssumme erhöhen.

• Annullierung des Flugs: Wird ein Flug kurzfristig abgesagt, müssen die Fluggesellschaften den verhinderten Passagieren den vollständigen Ticketpreis ersetzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Umbuchung, oder sogar der Eintausch“ des Flug- gegen ein Bahnticket.

• Flugausfall wegen höherer Gewalt: Auch hier gilt: das Flugticket muss erstattet oder umgebucht werden. Anders als etwa bei einer Überbuchung, besteht aber kein Anspruch auf zusätzliche finanzielle Entschädigung.

• Arztbesuche: Innerhalb der EU kann die so genannte Europäische Krankenversicherungskarte“ einiges erleichtern. Sie ist bei den deutschen Krankenkassen zu bekommen und vereinfacht die Formalitäten, sollte ein Arztbesuch im Ausland nötig sein.

• Autofahren: Vorsicht! In vielen europäischen Ländern gelten Regeln, die man aus Deutschland nicht kennt. In Slowenien muss zum Beispiel auch tagsüber das Abblendlicht leuchten, 130 K/mH sind die Spitzengeschwindigkeit in Österreich, und in England gibt es mehr Regeln als nur das Linksfahrgebot zu beachten; z.B. bezüglich der Kreisverkehre.

• Schwierigkeiten mit dem Hotel: Gerade hier kann es den Urlauber hart treffen. Wenn das Hotel etwa unzulässige Angaben über die Anzahl der Sterne macht, mit denen es ausgezeichnet wurde, ist dies Irreführung. Eine Meeresaussicht, die sich als Blick in den Hinterhof entpuppt, ermöglicht die Kündigung des Reisevertrags noch am Urlaubsort.

• Erhöhung des Reisepreises: Die häufige Erhöhung des Reisepreises bei Reiseveranstaltungen ist nur dann zulässig, wenn es sich dabei auf Erhöhungen aufgrund von veränderten Beförderungskosten, Abgaben wie Hafengebühren und Wechselkurse handelt. Die Erhöhungen müssen vor dem 20.Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin erhoben werden.

• Krankheit während der Urlaubszeit: Wird ein Arbeitnehmer während der Urlaubszeit krank, kann er sich nicht so erholen, wie es der Erholungszeit angemessen wäre. Setzt er seinen Arbeitgeber aber schnellstmöglich davon in Kenntnis, also per Telefon, Telegramm oder Eilbrief, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein ärztliches Attest ist hier nötig, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

• Reiserücktritt: Sollte die geplante Reise gar nicht erst zustande kommen, müssen beim Reiserücktritt verschiedene Dinge beachtet werden. Je nach Zeitpunkt des Reiserücktritts variiert die vom Reiseveranstalter erhobene Entschädigung erheblich. Je früher der Reiserücktritt angemeldet wird, desto niedriger die Entschädigungssumme: so beträgt diese bis 30 Tage vor Reisebeginn nur 15 Prozent der geleistete Zahlung. Ein völlig kostenfreier Rücktritt ist nur dann möglich, wenn zum Beispiel ein erheblicher Reisemangel besteht, oder eine drastische Preiserhöhung erfolgt.

Generell raten die ARAG Experten dazu, sich mit der Rechtslage in den jeweiligen Ländern auseinanderzusetzen. Oft führt Unwissenheit und der Versuch der Reiseveranstalter aus diesem Umstand Profit zu schlagen, zu viel geringeren Leistungen, als eigentlich möglich. Doch auch über Sitten und Gebräuche im Urlaubsland sollten Reisende sich informieren. So lassen sich unliebsame Überraschungen und Missverständnisse vermeiden.

Pressemitteilung der ARAG

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