Schallschutz nach DIN reicht aus: Mieterbund kritisiert Entscheidung des BGH

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch. Sie reduziert Mieteransprüche auf Schallschutz bis an die Grenze der Zumutbarkeit“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 85/09).

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Mieter kein Recht zur Mietminderung wegen Mängeln der Trittschalldämmung haben, wenn die geltenden DIN-Vorschriften eingehalten wurden. Maßgeblich sind die DIN-Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Hausbaues galten. Sie bestimmen die Anforderungen an den Wohnungsstandard, den Mieter erwarten können, zumindest so lange nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart wurde.
Mieter müssen Anspruch auf einen Schallschutz mittlerer Art und Güte haben. Der wird aber nicht durch die DIN 4109 von 1989 beschrieben. Die DIN regelt lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen. Das hat ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 45/06) so auch entschieden“, kritisierte der Mieterbund-Direktor. Der übliche Komfort- und Trittschallstandard darf nicht schematisch von einer technischen Norm abhängen. Entscheidend sind auch das Gepräge des Gebäudes, die Miethöhe usw.“
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfahl allen Mietern, schon bei Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass eine Regelung zum Schallschutz aufgenommen wird. Anhaltspunkte bietet die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzstufen.
Pressemitteilung des Mieterbundes

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