In der Hauptferienzeit, also vom 1. Juli bis zum 31. August ist der schwere Lkw-Verkehr in der Deutschland beschränkt. Diese Maßnahme ist auch in diesem Jahr im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich. ARAG Experten nennen die Fakten:
Betroffen sind alle Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.
Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.
Darüber hinaus gelten die Verbotszeiten für alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr.
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von leicht verderblichen Waren, wie Frischmilch und Milchprodukte, Frischfleisch sowie Obst und Gemüse.
Einschränkungen gelten auch für kombinierten Güterverkehr, also Fahrten zum nächsten Güterbahnhof oder Hafen.
Unter http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.2221/Artikel/dokument.htm hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Verbotsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung bereit.
Pressemitteilung der ARAG