Urteil: Keine Rente bei später Ehe

Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. In einem konkreten Fall war der im Jahr 1939 geborene Kläger als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer.

Im Alter von 67 Jahren heiratete er erneut. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig – jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden.

Dies laut ARAG Experten nämlich dann, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken dient der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Witwen“ von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung.

Er bewirkt eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handelt es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips (OVG Koblenz, Az.: 6 A 10320/10 OVG).

Pressemitteilung der ARAG

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