Künstliche Befruchtung ist steuerlich absetzbar

Eine mit Fremdsamen durchgeführte Befruchtung stellt unter Umständen eine Heilmaßnahme dar, deren Kosten aus tatsächlichen Gründen auch „zwangsläufig“ im Sinne des Steuerrechts entstanden sind. In dem entschiedenen Fall litt en Mann unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität.

Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selbst Kinder zu zeugen. Das Ehepaar entschloss sich für eine Befruchtung mit Fremdsamen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Das Finanzgericht Niedersachsen teilt diese Rechtsauffassung nicht und hält die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen für abzugsfähig. Laut ARAG sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und sind daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (FG Niedersachsen, Az: 9 K 231/07).

Pressemitteilung der ARAG

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