Verbraucherzentrale NRW: Nachbesserung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Kreditinstitute müssen künftig die Kosten für Restschuldversiche­rungen bei der Berechnung des Effektivzinssatzes berücksichtigen. So sieht es die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor. „Diese Vorgabe erweist sich in der Praxis als Papiertiger“, fordert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, schnelle Nachbesserungen: „Wirkungsvoller Verbraucherschutz wäre die Maßgabe, dass Verbrauchern ein Darlehen sowohl mit als auch ohne Rest­schuldversicherung angeboten werden muss.“ Statt Kredit und Restschuld­versicherung in der Regel im Paket zu verkaufen, sieht der NRW-Verbraucher­zentralenvorstand Banken und Sparkassen in der Pflicht, ihren Kunden jeweils die Angebotsalternative zu unterbreiten, damit sie überlegen und entscheiden können, ob der Risikoschutz überhaupt benötigt wird.

Am 11. Juni ändert sich einiges für Verbraucher, die einen Kredit aufnehmen wollen. Dann nämlich wird die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie schränkt unter anderem die irreführende Wer­bung mit Niedrigzinsen ein und erleichtert es Verbrauchern, Kredite zu kündi­gen.

Wichtige Neuerungen auf einen Blick:
* Die Verbraucherkreditrichtlinie soll die Position von Verbrauchern gegen­Ã¼ber Kreditinstituten in einigen wesentlichen Punkten verbessern. So müssen Kreditinstitute ihre Kunden künftig schon vor dem Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile eines Kre­dits informieren. Dadurch soll Verbrauchern der Vergleich verschiede­ner Angebote erleichtert werden. Banken und Sparkassen müssen künftig unter anderem den Nettodarlehensbetrag, den Soll-Zinssatz und den effektiven Jahreszins inklusive aller Nebenkosten ausweisen. Auch müssen sie Verbraucher auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht hinweisen.

* Die Richtlinie soll zugleich die irreführende Werbung mit besonders nied­rigen Zinssätzen einschränken. Künftig dürfen Institute nur noch mit Zinssätzen werben, die mindestens zwei Drittel der Kunden auch tat­sächlich erhalten. * Kreditinstitute dürfen einen unbefristeten Darlehensvertrag künftig nur noch kündigen, wenn beim Vertragsschluss eine mindestens zweimo­natige Kündigungsfrist vereinbart wurde. Verbraucher können unbefris­tete Verträge dagegen jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist darf dabei einen Monat nicht überschreiten. Zudem können Verbraucher den Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Allerdings darf die Bank bei Krediten mit festen Zinsen für solche Fälle eine Vorfällig­keitsentschädigung verlangen. Diese ist auf höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags begrenzt.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.