Reisevermittler: Voller Reisepreis muss genannt werden

Ein Reisevermittler hatte auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfuhren Kunden den wirklich zu zahlenden Preis. Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung.

Die schreibt vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist.

Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben (LG Düsseldorf 12 O 173/09).

So sah es auch Landgericht Leipzig. Die Richter verboten einer Vermittlungsgesellschaft, auf ihrem Buchungsportal mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen.

Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Ziel der Vorschrift ist es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, erklären ARAG Experten (LG Leipzig, Az.: 05 O 2485/09 und LG Düsseldorf, Az.: 12 O 173/09).

Pressemitteilung der ARAG

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