D.A.S. informiert über Straßenverkehrsrecht: Abschleppen ist manchmal unverhältnismäßig

Parkt ein Auto verbotswidrig auf öffentlichen Straßen, darf es grundsätzlich abgeschleppt und der Halter kann zur Bezahlung der Kosten herangezogen werden. Nach Mitteilung der D.A.S. kann die Behörde jedoch ausnahmsweise verpflichtet sein, den Halter zu ermitteln und zu informieren, um das Abschleppen zu vermeiden.
Verwaltungsgericht Trier, Az. 1 K 677/09

Hintergrundinformation:
Wer auf öffentlichen Straßen falsch parkt, lebt gefährlich: Behindert er zum Beispiel den Verkehr – etwa beim Parken in zweiter Reihe, vor einer Ausfahrt oder auf dem Radweg oder parkt er gar unzulässigerweise auf einem Behindertenparkplatz, muss der Parksünder damit rechnen, sein Auto nach dem schnellen Einkauf nicht mehr vorzufinden. In vielen Städten wird immer rigoroser abgeschleppt – auf Kosten des jeweiligen Autofahrers. Nicht immer ist dies jedoch berechtigt. Der Fall: In Trier hatte die Polizei zwei Kleinlaster und einen Anhänger mit englischen Kennzeichen abschleppen lassen, die seit mehreren Wochen auf einem Gehweg geparkt waren. Zwei Verwarnungen hinter den Scheibenwischern waren erfolglos geblieben. Der Inhaber einer nahen KfZ-Werkstatt meldete sich bei der Polizei. Er war zwar nicht der Eigentümer, aber der Verfügungsberechtigte über die Fahrzeuge. Ihm wurden Abschleppkosten von 1.000 Euro in Rechnung gestellt. Der Werkstattbesitzer widersprach dem Gebührenbescheid, da der Verkehr nicht behindert worden sei. Auch habe ein Passant den Polizeibeamten vor dem Abschleppvorgang darauf hingewiesen, dass die Vehikel zu der Autowerkstatt gehörten. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass das Abschleppen in diesem besonderen Fall unverhältnismäßig gewesen sei. Zwar sei das Parken auf Gehwegen verboten. Die Maßnahme habe jedoch wegen Anzahl und Art der Fahrzeuge besonders hohe Kosten verursacht. Der Verkehr sei nicht behindert worden und die Behörde habe die Fahrzeuge wochenlang auf dem Gehweg geduldet. Dies hätte hier Anlass bieten müssen, besonders sorgfältig den Fahrzeughalter zu ermitteln. Ein vor Gericht als Zeuge präsenter Passant habe den Polizisten bereits auf die KfZ-Werkstatt hingewiesen. Das Gericht entschied, dass das Abschleppen hier erst verhältnismäßig gewesen wäre, wenn man dem Werkstattinhaber zuvor Gelegenheit zum Wegfahren der Fahrzeuge gegeben hätte.

VG Trier, Urteil vom 16. April 2010, Az. 1 K 677/09

(Pressemitteilung D.A.S.)

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